Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 27.08.1969 – 4 StR 312/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tb
2119 031 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
u StR 312/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen 1. den Bergmann Erwin KCEEEB aus + EEEEN-GE, geboren an EEE 1939 in REED,
2. den Beifahrer Friedricn PÜEEEEEED zu: DEE, dort geboren au EEE 1935,
wegen schweren Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, landgerichtsret EEEWovei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 1968, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Seine weiter gehende Revision und die
La
Revision des Angeklagten DEE wer-
den verworfen.
Der Angeklagte DB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Revision des eklagten
Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu je vierzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Aus diesen Einzelstrafen und aus den Einzelstrafen der Urteile
a) des Sohöffengerichts Wesel vom 1. September 1967 (11 Is 2/67),
b) des Schöffengerichts Gladbeck vom 26. März 1968 (22 Is 24/67) sowie
c) des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1968 (20 KLs 9/67)
hat es unter Auflösung der in beiden letztgenannten Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine neue Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis gebildet. Ferner hat es ausgesprochen, daß die vom Amtsgericht Gladbeck durch Urteil vom 13. Januar 1967 (6 Ds 125/66) gegen den Angeklagten verhängte Strafe von zwei Monaten Gefängnis "wiederhergestellt" wird. Diese Strafe hatte das landgericht Essen
in die im Urteil vom 16. Mai 1968 gebildete Gesamtstrafe einbezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sind die Feststellungen der Urteile vom 1. September 1967, vom 26. März 1968 und vom 16. Mai 1968, soweit sie den Angeklagten betreffen, verlesen worden. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Ausspruch Über die Gesamtstrafe richtet. Im übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.
Dem Urteil 1&ä8t sich nicht entnehmen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Verurteilungen dem § 79 StGB entspricht, da die Fatzeiten der früher abgeurteilten Straftaten nicht angegeben sind. Die beiden schweren Diebstähle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hat der Angeklagte im Februar 1967, also zwar ver den einbezogenen drei Urteilen, jedoch nach dem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 begangen. Gegen die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen jener drei Urteile und den hier ausgesprochenen Strafen wäre rechtlich nichts einzuwenden, wenn der Angeklagte sämtliche in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten nach dem 13. Januar 1967 (Urteil des Amtsgerichts Gladbeck und vor dem 1. Septenmber 1967 (Urteil des Schöffengerichts Wesel) begangen hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Einzelstrafe des Urteils des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 war in eine der jetzt aufgelösten Gesamtstrafen einbezogen. Hieraus folgt, daß die Tatzeiten der mit den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Straftaten mindestens zum Teil vor
dem 13. Januar 1967 liegen müssen. In diesem Fall aber muß aus allen Einzelstrafen für die vor dem 13. Jamuar 1967 begangene Taten eine Gesamtstrafe gebildet oder, wenn dies schon in einem der früheren Urteile geschehen ist, diese frühere Gesamtstrafe unberührt gelassen werden. Für die nach dem 13. Januar 1967 begangenen Taten müssen je nach den Tatzeiten eine oder mehrere neue Gesamtstrafen gebildet werden. Das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 bildet einen Einschnitt mit der Folge, daß nur für die vor diesem Urteil begangenen Straftaten zusammen mit den schon abgeurteilten eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, während für die später begangenen Taten eine oder mehrere neue Gesamtstrafen festgesetzt werden müssen (BGHSt 9, 370, 383). Ob das Landgericht dies beachtet hat, ist mindestens zweifelhaft. Daher muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Soweit das Landgericht Nebenentscheidungen der einbezogenen Urteile nicht aufrecht erhalten hat, muß es dabei wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) sein Bewenden haben. Die im Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1968 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher selbst dann nicht wieder aufleben, wenn in dem jetzt vom Landgericht zu fällenden neuen Urteil die Einzelstrafen des Urteils vom 16. Mai 1968 nicht mehr in eine Gesanmtstrafe einbezogen werden.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch von den Einwendungen gegen die Höhe der Einzelstrafen.
II. Die Revision des Angeklagten DENE:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei "unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 1967 verhängten Gefängnisstrafe von drei Wochen" zur Gesamtstrafe von vier Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die einbezsogene Strafe von drei Wochen Gefängnis ist zwar keine Einzelstrafe, sondern, wie die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (UA S. 11) ergeben, eine aus zwei Einzelstrafen, deren Höhe in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, gebildete Gesamtstrafe. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB ist eine aus den einzubeziehenden Einzelstrafen früher gebildete Gesamtstrafe aufzulösen. Grundlage für die Bemessung der neuen Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen des früheren und des neuen Urteils. Der Angeklagte ist jedoch durch
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die Bildung einer Gesamtstrafe von vier Wochen Gefängnis aus einer (versehentlioh als solche gewerteten) Einzelstrafe von drei Wochen und der hier verhängten Einzelstrafe von zwei Wochen anstatt aus drei Einzelstrafen von je zwei Wochen Gefängnis nicht beschwert.
Senatspräsident Dr. Rotberg befindet sich seit dem 1.9.1969 im Ruhestand und kann daher nicht unterschreiben.
Sanders
Bundesrichter Börtzler Mayr ist beurlaubt und orts-
abwesend und kann daher
nicht unterschreiben.
Sanders
Sanders Spiegel