Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 26.08.1969 – 5 StR 363/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fre ”
4.d BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Betonbauer Georg TED zu: Hamm. geboren am Es 1911 in SEE (Oberschiesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des-Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 26.August 1969, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Prof.Dr, Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt - Bundesrichter : Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt - "in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr ie
bei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvaltgie =u: up
als Verteidiger,
Justizhaupt sckretär>
als ‚Urkundsbeanter der. (Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom | 20. März 1969 samt den Feststellungen. aufgehoben.
Die Sache wird” an eine andere Strafkammer
des Landgerichts in Hamburg. zurückverwiesen,..
die auch über die Kosten des Rechtsmittels. zu entscheiden hat.
‚= Von Rechts wegen -"
- 3.
-,Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf den Aussagen seiner Stieftochter Gabriele, die das Landgericht für glaubwürdig hält. Es bemerkt aber selbst, daß "über die zeitliche Einordnung der Vorgänge einige Unklarheiten bestehenbleiben" (UA S.21). Insoweit haben sich "auch Feststellungen über die genaue zeitliche Einordnung der einzelnen Vorfälle, z.B. darüber, wann es zum ersten Male zu einer Art Geschlechtsverkehr gekommen ist, und über die Anzahl der Vorgänge nicht treffen lassen". Das Gericht ist jedoch "davon überzeugt, daß der Angeklagte schon sehr früh damit angefangen hat, mit dem Finger an Gabrieles Geschlechtsteil zu manipulieren, und daß er dann später dazu übergegangen ist, seinen Geschlechtsteil kurz in den vorderen Scheideneingang bei ihr einzuführen, und daß es zu beiden Arten von Handlungen in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen gekommen ist. Schließlich auch, daß er in einigen Fällen ihr auch seinen entblößten Geschlechtsteil gezeigt hat und sie dazu veranlaßt hat,
ihn anzufassen",
Diese ganz allgemein gehaltenen Feststellungen sind, | worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, für eine Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend. Nach ihnen bleibt der Schuldumfang zweifelhaft. Es ist jedoch nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich, im Rahmen einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich der Einzelakte oder bestimmter Gruppen der Einzelakte
-A-
- A -
Mindestzahlen festzustellen, um Klarheit über das Ausmaß der Schuld des Angeklagten zu schaffen. Außerdem fehlt es an ausreichenden Feststellungen über den Zeitraum, innerhalb dessen er die Tat begangen haben soll.
Das Urteil mußte daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Herrmann