Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 20.08.1969 – 4 StR 293/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2119 032
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 293/69 URTEIL
in der Straisache
gegen
den Kriminalobermeister Alfred P ED =.: ED, geboren ar ED 950 in ED:
wegen Unzucht mit Abhängigen u. &.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten in zwei Fällen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Nötigung und außerdem der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Nötigung für schuldig befunden und zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts bewegt sich in dem Rahmen, der gemäß § 261 StPO dem Tatrichter eingeräumt ist. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß der Angeklagte ein bisher unbescholtener Polizeibeamter ist, die geschädigten Zeuginnen Te. POEEED un: Toggun dagegen Dirnen sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, weshalb das Landgericht nicht dem Angeklagten, sondern den Bekundungen dieser Zeuginnen, die in wesentlichen Punkten auch von anderen Zeugen bestätigt worden sind, Glauben geschenkt hat, enthalten weder Denkfehler noch lassen sie irgendwelche wesentlichen Umstände außer acht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß das Landgericht den Grundsatz verletzt hätte, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß; das Landgericht hat in den drei Fällen, die den Gegenstand der Verurteilung bilden, jeden Zweifel an der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten überwunden.
2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.
a) In den Fällen TE una TB sinia Ausfün-
rungen hierüber nicht veranlaßt.
b) Im Falle Te@ßhat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht, daß der Angeklagte den Tatbestand der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Nötigung erfüllt hat. Es können auch keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, daß das Landgericht dem Angeklagten nicht einen strafbefreienden Rücktritt vom
- unbeendigten - Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) zugute gehalten hat.
Die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter die Ausführung der bereits begonnenen Tathandlung nicht deshalb aufgegeben hat, weil er "durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren". Der Rücktritt muß "freiwillig" sein (vgl. hierzu und zum folgenden Schönke/Schröder StGB 14. Aufl. § 46 Rz 22 bis 26 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Zwar braucht der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein (BGHSt 7, 296; 9, 48, 50). Die Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt aber nicht nur dann, wenn dem Täter die weitere Tatausführung objektiv unmöglich geworden ist (etwa weil das für die Tat vorgesehene Werkzeug versagt, das Opfer den Täter mit Erfolg abgewehrt oder der Täter bereits durch den Beginn der Tathandlung einen lähmenden Schock erlitten hat). Unfreiwillig ist der Rücktritt vielmehr auch dann, wenn sich der Täter nach Beginn der Tatausführung unerwartet einer für ihn nachteiligen wesentlichen Veränderung der Sachlage gegenübersieht und die Nachteile derart sind, daß er sie vernünftigerweise nicht auf sich nimmt, obwohl er die Tat an sich gerne weiter ausgeführt hätte.
Ein solcher Fall der Unfreiwilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter auf Grund bestimmter nach Beginn der Tatausführung eingetretener Umstände befürchten muß,
bei weiterer Durchführung der Tat, von der er sich nicht auf Grund innerer Sinneswandlung losgesagt hat, alsbald entdeckt und darauf bestraft zu werden (BGHSt 9, 48, 52/53).
So aber liegt es im vorliegenden Fall den Urteilsfeststellungen und der Überzeugung des Landgerichts zufolge. Der Angeklagte hat "nicht freiwillig seinen Plan aufgegeben",
Ara
ebensowenig wie er dies in den Fällen Tg uni 7 J getan hat. Er hat vielmehr auf Grund der Bemerkung der Dirne Te, das sie die Kriminalbeamten Pe I] und Mo | kenne, befürchtet, sie werde, wenn er sie nicht in Ruhe lasse, diesen ihr bekannten Kriminalbeanten den Vorfall erzählen und dadurch könnten ihm erhebliche Nachteile entstehen. Was mit diesen "erheblichen Nachteilen" gemeint war, brauchte das Landgericht nach
den Umständen des Falles nicht näher darzulegen. Der Angeklagte mußte sich sagen, daß die Te sowoni ihn selbst nach seiner Person wie seinen Wagen den beiden Polizeibeamten genau beschreiben könnte, daß er dadurch in kürzester Frist zu ermitteln sei und daß ihm dann sowohl eine strafgerichtliche Verfolgung als auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder mindestens andere einschneidende dienstliche Nachteile bevorstünden. Daß er sich dieser Gefahr nicht aussetzen wollte und "nur deshalb" seinen Plan aufgab (UA S. 21), liegt auf der Hand.
3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision muß daher verworfen werden.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel