Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 13.08.1969 – 1 StR 124/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Der Beschluß des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO kann nicht gemäß § 33 a StPO mit der Begründung ange- - griffen werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

stPpo §§ 33 a, 349 Abs. 2

Der Beschluß des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO kann nicht gemäß § 33 a StPO mit der Begründung ange- - griffen werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen.

BGH, Beschl. v. 13. August 1969 - 1 StR 124/69 - IG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_124/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektroinstallateur Rainer BB zus zii.

Kreis EB, zevoren an 1945 in ng

Thüringen, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1969 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1969 aufzuheben und ihn zur Ausführung der Sachrüge gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 1968 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.

Gründe§

Die - rechtzeitige - Revisionsbegründung vom 12. Februar 1969 (eingegangen am 13. Februar 1969) enthält neben der Ausführung der Verfahrensrügen die allgemeine Sachrüge mit dem Zusatz: "Ergänzende Ausführungen zur Sachrüge bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten",

Ein weiterer Schriftsatz ist weder bis zum Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, noch innerhalb der durch die Mitteilung dieses Antrags an den Verteidiger (am 3. April 1969) in lauf gesetzten Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO eingegangen. Danach war das Revisionsgericht durch den "Vorbehalt" unter keinem Gesichtspunkt gehindert, über die Revision zu entscheiden, zumal es auf die allgemeine Sachrüge ohnedies zur Nachprüfung des Urteils im vollen Umfange verpflichtet war.

Nachdem vom Beginn der Frist zur Revisionsbegründung fast vier Monate und von ihrem Ablauf nahezu drei Monate vergangen waren, kann auch keine Rede davon sein, daß mit der Entscheidung nicht angemessene Zeit gewartet

worden wäre. Im übrigen mußte der Verteidiger nach Mitteilung des Verwerfungsamtrags des Generalbundesanwalts auch ohne zusätzlichen Hinweis damit rechnen, daß nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO alsbald entschieden wurde; daß in der Begründung dieses Antrags nicht gesondert zur Sachrüge Stellung genommen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da dem Verteidiger als Anwalt bekannt ist, daß es eine gesonderte Entscheidung über Verfahrensrügen nicht gibt.

Der Antrag ist außerdem deswegen unbegründet, weil der Bundesgerichtshof bei der Beschlußverwerfung vom 6. Mai 1969 keine Tatsachen und Beweisergebnisse ohne vorherige Anhörung des Antragstellers zu seinem Nachteil verwertet hat. Das ist rechtlich gar nicht möglich, weil seine Entscheidung zur Sachrüge auf dem im Urteil festgestellten Sachverhalt beruht, zu dem der Antragsteller im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte. In Wirklichkeit bezweckt der Antrag die Neueröffnung des Revisionsrechtszuges. Das ist gesetzlich nur im Wege der Wiedereinsetzung möglich; diese ist jedoch, da im Beschluß vom 6. Mai 1969 bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, unzulässig (BGHSt 17, 94).

Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO erfolgreich gemäß § 33 a StPO angegriffen werden könnte, soweit bezüglich des Vortrags zu Verfahrensrügen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wäre.

Hübner Loesdau Mösl

Pikart Pfeiffer