Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 30.07.1969 – 2 StR 322/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 048
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 322/69 BESCHLUSS 393
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans-Jürgen Richard I ED zus vammiiii, geboren am EEE : 944 in SCHW Schlesien,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/ Pfalz vom 5. März 1969 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Wie die Strafkammer feststellt (Bl. 6 UA), waren die vom Amtsgericht - Schöffengericht - in Buxtehude durch Urteil vom 29. August 1968 gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafbildung einzubeziehen. Da die Strafkammer das unterlassen hat, muß die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Baldus willms Kirchhof
Meyer Baumgarten