Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 23.07.1969 – 4 StR 269/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
zu den Räumlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehört auch eine von Landstreichern regelmäßig zum Übernachten benutzte Scheune. BGR, Urt. v. 23. Juli 1969 - 4 StR 269/69 - SchwG Essen
Nachschlagewerk; ja BGHSt; ja
StGB § 306 Nr. 3 zu den Räumlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehört auch eine von Landstreichern regelmäßig zum
Übernachten benutzte Scheune.
BGR, Urt. v. 23. Juli 1969 - 4 StR 269/69 - SchwG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 269/69 URTEIL
in der Stralsache
gegen
den Hilfsarbeiter Karlleinz KB ;, ohne festen Wohnsitz, geboren am ii 1940 in ciD:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ip
für Recht erkamnt:
als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 16. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Vor Rechts wegen
-3-
Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306 Nr. 3, 307 Nr. .1. StGB zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte im Sommer 1968 an eine Gruppe sog. "Wermuth-Brüder" angeschlossen und übernachtete gelegentlich auch bei ihnen in der Scheune eines Bauern, der es seit 20 Jahren duldete, daß diese Scheune von solchen und ähnlichen Leuten als Schlafstätte benutzt wurde. Als der Angeklagte, angetrunken, am Spätabend des 12. Juli 1968 mit den Worten: "Alle rauskommen, ich schlage alle tot" die Scheune betrat, kam es mit den Schlafbrüdern DW und CD zu einem Wortgeplänkel, in dessen Verlauf DW ihn fragte, ob er etwas zu trinken oder zu rauchen mitgebracht habe. Als er das verneinte und EBD sich daraufhin mit den Worten: "Dann leck mich am Arsch" wieder ins Stroh zurückfallen ließ, rief der Angeklagte plötzlich: "Dann steck ich die Scheune an", entzündete sogleich ein Streichholz und hielt es an das etwa 1 m hohe Stroh, das bald lichterloh brannte. Obwohl er sofort mit seiner Jacke nach den Flanmen schlug, die Schlafbrüder alsbald halfen, ebenso der hinzugerufene Bauer, brannte die Scheune trotz aller weiteren Anstrengungen nieder. Dabei kam Horst Bei der seiner, auch dem Angeklagten bekannten Gewohnheit gemäß auf dem Zwischendeck über der Remise geschlafen hatte und ebenfalls angetrunken gewesen war, ums leben. Noch in der Scheune hatte der Angeklagte gerufen, ob "der da oben raus" sei. Das hatten CB un: > infolge einer Verwechslung Bei mit einem älteren Stadtstreicher bejaht.
Entgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte danach zwar den äußeren Tatbestand der §§ 306 Nr. 3, 307 Nr. 1 StGB, einer besonders schweren Brandstiftung, erfüllt. Insbesondere hat das Schwurgericht mit Recht die von "Wermuth-Brüdern", "Stadtstreichern" und ähnlichen Leuten seit vielen Jahren regelmäßig zum Übernachten benutzte Scheune als "eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient" (§ 306 Nr. 3 StGB) angesehen. Die Frage, ob eine Scheune überhaupt eine Räumlichkeit in diesem Sinne sein kann, ist allerdings bisher nicht einheitlich beantwortet worden (vgl. dazu BayObI& in NJW 1967, 2417). Das Reichsgericht hat sie verneint (RGSt 69, 148, 150). Es hat auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, insbesondere auf § 285 PrStGB zurückgegriffen und aus dem Umstand, daß dort Scheunen und Stallungen nicht als Beispiele genannt waren, die Folgerung gezogen, § 306 Nr. 3 StGB habe nur solche Räumlichkeiten besonders schützen wollen, die zum Aufenthalt von Menschen "bestimmt" seien. Die Bestimmung einer Scheune sei aber die Aufnahme von Getreide und Futter und nicht der Aufenthalt von Menschen, auch wenn diese sie zu einzelnen Verrichtungen zu betreten pflegten. Dieser Auffassung Kann sich der Senat indessen nicht anschließen. Der Gesetzgeber spricht in § 306 Nr. 3 StGB - anders als in Nummer 1 dieser Vorschrift, die ein zu gottesdienstlichen Versammlungen "bestimmtes" Gebäude schützt - nicht von einer (zeitweise) zum Aufenthalt von Menschen "bestimmten" Räumlichkeit, sondern von einer Räumlichkeit, die zu einem solchen Aufenthalt "dient". Die Eigenschaft einer Räumlichkeit, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen zu "dienen", ist aber ein Merkmal tatsächlicher Art. Daß der Gesetzgeber in § 306 Nr. 3 StGB
allein auf den tatsächlichen Zustand abstellen wollte, wird noch dadurch unterstrichen, daß er die besondere Strafbarkeit zudem auf eine Zeit beschränkte, "während welcher Menschen in derselben (Räumlichkeit) sich aufzuhalten pflegen". Nicht die (eigentliche) Zweckbestimmung einer Räumlichkeit oder ihre Eignung sind also maßgebend, sondern ihre tatsächliche Verwendung (vgl. auch RGSt 60, 136, 137; BGHSt 10, 208, 214; BGH Urteil vom 26. Febmar 1965 - 5 StR 11/65 - zu § 306 Nr. 2 StGB; BayObIG aa0; Frank 18. Aufl. § 306 StGB Bem. I 3; Schönke/Schröder 14. Aufl. § 306 StGB Rdn. 6, 8; Maurach, Deutsches Strafrecht 1969 Bes. Teil S. 527). Nur diese Auslegung wird auch dem Schutzzweck der Vorsehrift und ihrer besonderen Strafandrohung gerecht. Für die Frage, ob eine Scheune zum zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dient, kommt es deshalb allein darauf an, ob sie auch zu diesem Zweck verwendet, d.h. hier mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Übernachten benutzt wird. Das war nach den Feststellungen hier der Fall. Ob diese Vorschrift auch dann zur Anwendung kommen würde, wenn eine sonst nur zur Aufbewahrung von Getreide und Maschinen verwendete Scheune bei Gelegenheit des Futterholens in Brand gesetzt wird, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Bedenken begegnet das Urteil jedoch zur inneren Tatseite. Zur Inbrandsetzung der Scheune als Räumlichkeit i. S. des § 306 Nr. 3 StGB und damit zu einer Bestrafung wegen schwerer Brandstiftung gegebenenfalls mit der straferschwerenden Folge aus § 307 Nr. 1 StGB gehört, daß einer ihrer wesentlichen Bestandteile, etwa das Tor, eine Wandung oder tragende Balken derart vom Feuer erfaßt werden, daß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffes selbständig
weiterbrennen können (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363 ff). Werden dagegen nur die im Inneren aufbewahrten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Brand gesetzt, ohne daß wesentliche Bestandteile der Scheune selbst angegriffen werden sollen, kommt nur eine Bestrafung wegen einfacher Brendstiftung nach § 308 StGB und gegebenenfalls wegen fahrlässiger Tötung in Betracht (vgl. OLG Braunschweig Nds Rpflg 1963, 138; BGHSt 16, 109, 110). Da der Angeklagte nur das Stroh und nicht einen Bestandteil der Scheune selbst angezündet hat, hat er nur dann i. S. des
§ 306 Nr. 3 StGB vorsätzlich gehandelt, wenn er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß der von ihn gelegte Brand bei ungestörter Fortentwicklung auf wesentliche Bestandteile der Scheune übergreifen könne und wenn er einen solchen Erfolg auch innerlich gebilligt hat (vgl. BGHSt 18, 363, 366). Hatte er einen solchen - bedingten - Vorsatz, dann steht es seiner Bestrafung aus §§ 306 Nr. 3, 307 Nr. 1 StGB nicht entgegen, wenn er den anderen nur einen Schreck hat einjagen wollen und (irrtümlich) angenommen hat, er werde des Feuers trotz des Anbrennens wesentlicher Bestandteile schon wieder Herr werden (RG JW 1930, 835). Hat er dagegen, etwa aus einer augenblicklichen Verärgerung heraus oder aus Übermut, nur das Stroh in Brand setzen und es alsbald wieder löschen wollen und nicht an die Möglichkeit gedacht, daß er das nicht rechtzeitig, d.h. vor dem Übergreifen auf wesentliche Bestandteile der Scheune schaffen werde oder hat er einen solchen zwar als möglich vorausgesehenen Erfolg jedenfalls innerlich nicht gebilligt, kann er nur nach den §§ 308, 222 StGB bestraft werden.
Ob sich das Schwurgericht dieser Rechtslage bewußt gewesen ist, lassen die Urteilsgründe nicht mit hin-
reichender Deutlichkeit erkennen. Es heißt dort nur, mehr oder weniger formelhaft, der Angeklagte habe gewußt, daß er mit dem an das Stroh gehaltenen brennenden Zündholz die Scheune in Branä setzte und, wie allein aus seinem tatsächlichen Verhalten zu schließen sei, habe er das auch gewollt (UA 14). Gerade das tatsächliche Verhalten des Angeklagten könnte jedoch gegen einen so weitgehenden Vorsatz sprechen; denn er hat "sofort" nach dem Auflodern des Feuers seine Jacke ausgezogen und nach den Flammen geschlagen und auch in der Folge zu retten versucht, was noch zu retten war (UA 9). Deshalb braucht auch nach dem vorangegangenen belanglosen Wortgeplänkel sein Ruf: "Dann steck ich die Scheune an" nicht wörtlich gemeint gewesen zu sein. Diese Fragen hätten jedenfalls eingehend geprüft und im Urteil erörtert werden müssen.
Dieser Mangel des Urteils zwingt zu dessen Aufhbebung und zur Zurückverweisung der Sache,
Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch folgendes bemerkt:
Nach den bisherigen Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, daß er sich um die Rettung von Horst Be® ernstiich bemüht und damit auch Erfolg gehabt hätte, wenn ihm Ce und DEE nicht zugerufen hätten, sie hätten "den Opa (Spitzname Be: ) weglaufen sehen" (UA 9). Ein solches, für den Tod DEE mitursächliches fremdes Verhalten liegt zwar nicht so außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung, daß es für den Angeklagten bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegungen nicht voraussehbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 3, 62, 63, 64; 12, 75, 77, 78; RGSt 56, 343, 350). Es könnte jedoch seine Schuld mindern.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal