Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 23.07.1969 – 4 StR 182/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2119 037 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_182/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Möbelkaufmann Helmuth te HÜED zus HERE. geboren am EEE 1925 in Ce,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in üer Verhandlung, Bundesanwalt MED bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE, als Verteidiger, Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ILandgerichts Essen vom 16. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens nach §§ 84, 64 GmbHG und wegen Betruges zu zwei Geldstrafen von 4 000 und 1 000 DM, ersatzweise für je 75,- DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen Betruges beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen der Strafkamer tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht.
Durch den Abschluß des Mietvertrages erklärte der Angeklagte dem Vermieter KıEEEED schiüesig, er sei zur Bezahlung der vereinbarten Miete bereit und in der lage; denn wer eine vertragliche Verpflichtung übernimt, behauptet auch ohne ausdrückliche Erklärung, er sei gewillt und im Zeitpunkt der Fälligkeit imstande, sie zu erfüllen (BGH NIW 1954, 1414 Nr. 16; BGH 1 StR 193/55 vom 21. Juni 1955 8. 6).
Die Strafkamer stellt fest, der Angeklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages mit KIND die vereinbarte Miete weder zahlen können noch wollen (UA 13 - 15). Diese Feststellung 1äßt sich mit anderen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbaren. Danach hat der Angeklagte den Mietvertrag nicht für die Überschuldete Firma ID soon, deren Geschäftsführer er war (UA 3), abgeschlossen, sondern in eigenem Namen (UA 6). Nach dem Urteilsinhalt sieht die Strafkammer auch als nicht widerlegt
an, daß er in dem aus drei Büroräumen und einem lagerraun bestehenden Mietgegenstand einen Discount-Handel betreiben wollte (UA 6, 10); die Tatsache, daß in dem Iagerraum auch zunächst Regale für dieses später zu eröffnende Geschäft gefertigt wurden (UA 7 oben), spricht sogar dafür, daß der Angeklagte wirklich ernsthaft die Absicht hatte, ein Discount-Geschäft anzufangen. "Im Sommer 1962", also möglicherweise bereits bei Abschluß des Mietvertrages vom 7. Juli 1962, hatte der Angeklagte - auch das wird im Urteil als mindestens nicht widerlegt behandelt - 80 000 DM aus einem Grundstücksverkauf zur Verfügung (UA 10). Der Mietvertrag sah vor, daß die Miete erst dann fällig werden sollte, wenn der Vorplatz vor dem lagerraum, auf dem noch Geräte und anderes Material lagerten, geräumt war (UA 7); geräumt aber wurde dieser Vorplatz erst im laufe der Mietzeit (UA 7). Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Angeklagten nicht ohne weiteres daraus herleiten, daß
er die 80 000 DM restlos für die Firma IgpenbH verwandt hat und nicht zur Bezahlung der Miete (UA 10, 14). Sie hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob nicht der Angeklagte bei Abschluß des Mietvertrages noch die Absicht hatte, die 80 000 DM - jedenfalls teilweise — zum Aufbau
des Discount-Handels, insbesondere auch zunächst zur Zahlung der Miete, zu verwenden, ob er nicht glaubte, später aus den Einnahmen des Discount-Geschäfts zur Zahlung der Miete in der lage zu sein, und ob er nicht die 80 000 DM nur darum vollständig für die Firma I CnbH verwandte, weil er nach Abschluß des Mietvertrages wegen der Nichträumung des Vorplatzes vorerst noch keine Miete zu zahlen brauchte. Hatte der Angeklagte aber bei Abschluß des Mietvertrages
die Absicht, die Miete zunächst aus der Summe von 80 000 DM
zu zahlen, und glaubte er weiter, er werde die Miete später aus den Einnahmen des Discount-Geschäfts aufbringen können, so würde kein Betrug vorliegen.
Auch die Strafzumessung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Möglicherweise geht die Strafkammer bei der Berechnung des endgültigen Schadens des Vermieters X ÜEEEEED nit 6 000 DM (UA 15) von einem zu hohen Betrag aus. Es ist nicht zu erkennen, wie sie zu dieser Summe kommt. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wie der § 6 des Mietvertrages zu verstehen ist, nachdem "die erste Mietzahlung - erst fällig" werden sollte, "nachdem der Vorplatz zu der Iagerhalle geräumt" war (UA 7). Damit konnte gemeint sein, daß die erste Mietzahlung bis zur Räumung des Vorplatzes nur gestundet, aber auch, daß sie erst von diesem Zeitpunkt an geschuldet sein sollte; im letzteren Fall kam es auf den Tag der Räumung des Vorplatzes an, der sich aus dem Urteil nicht ergibt.
Im übrigen hat die Strafkammer die Ersatzfreiheitsstrafe in der Weise festgesetzt, daß an die Stelle von je 75,- DM der Geldstrafe ein Tag Gefängnis tritt. Der Umrechnungsmaßstab für die Bemessung der Ersatzstrafe muß jedoch so gewählt werden, daß die Teilung der gesamten Geldstrafe durch den als Tagessatz angegebenen Betrag eine ohne Rest errechenbare Zahl
von ganzen Tagen ergibt (BayObLG NJW 1960, 878). Das wird die Strafkammer zu beachten haben, wenn sie in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagte kommen sollte.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal