Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 15.07.1969 – 2 StR 595/69

2. Strafsenat

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” BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 595/69 URTEIL gs

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Herbert Hermann Karl Ni, ohne festen Wohn-

sitz, geboren an CEEEEED 933 in EEW Pommern, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. von 5.

36

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Freiherr von EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Juli 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall und gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der als beisitzender Richter an der Verhandlung teilnehmende Landgerichtsrat Kodron hatte nach einer Versetzung seinen Dienst beim Landgericht am 14. Juli 1969 angetreten. Für die Zeit vom 17. Juli 1969 bis zum 17. August 1969 war ihm Erholungsurlaub bewilligt. Über seine Verwendung hatte das Präsidium des Landgerichts am 15. Juli 1969 wie folgt beschlossen:

"Landgserichtsrat Kodron ist Vorsitzender der

1. Ferienstrafkammer in der Zeit vom 18.8.

bis 26.8.1969 sowie Beisitzer dieser Kammer vom 27.8. bis 15.9.1969. Außerdem ist er am 15.7.1969 Beisitzer der 2. Ferienstrafkammer."

Die Zuweisung des Richters an die 2. Ferienstrafkammer nur für einen bestimmten und schon mit Strafsachen besetzten Sitzungstag war, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht zulässig und führte deshalb zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts in der vorliegenden Sache (BGHSt 10, 179). Eine Auslegung des Präsidialbesohlusses dahin, daß der Richter aus Gründen ordnungsmäßiger Geschäftsverteilung der 2. Ferienstrafkammer über den 15. Juli 1969 hinaus, etwa, was hier nahegelegen hätte und rechtlich bedenkenfrei gewesen

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/2-str-595-69#rd_4

wäre, für die Zeit von seinem Dienstantritt bis zum Beginn seines Urlaubs zugewiesen werden sollte, scheidet angesichts des klaren vom Präsidium gewählten Wortlauts aus.

Da sonach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist, war das Urteil aufzuheben, ohne daß es der Erörterung der Sachbeschwerde bedurfte.

willms Kirchhof Müller Baumgarten Meyer