Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.07.1969 – 4 StR 139/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 139/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Wolfgang K ED aus EB (westf.), geboren am EEE 1943 in 2
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
GEB in der Verhandlung, GEB >ei aer Verkünaung des Urteils
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
GE :eu: WED an ücr ED
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Münster vom 26. September 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, greift die Verurteilung des Angeklagten an, soweit er "wegen realkonkurrierender Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist". Darin liegt jedoch keine Beschränkung der Revision, weil diese auch damit begründet wird, daß die Verkehrsunfallflucht zu der fahrlässigen Tötung in Tateinheit stehe.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Angriffe. Sie hat aber auch im übrigen keinen Erfolg.
1. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Das Schwurgericht hatte keine Veranlassung, einen weiteren Kraftfahrzeugsachverständigen hinzuzuziehen, Darauf, ob die Schlüsse des Sachverständigen und des Gerichts, das sich ihm in "eingehender und kritischer Würdigung" (UA 10) angeschlossen hat, zwingend sind, kommt es nicht an. Die Revision könnte nur mit dem begründeten Vorbringen Erfolg haben, die Schlußfolgerungen seien unmöglich (BGH NJW 1951, 325).
2. Das Schwurgericht stellt sowohl bei der Sachverhaltsschilderung (UA 6) als auch im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 10) fest, der Angeklagte habe jedenfalls erkanntf "daß er einen Gegenstand angefahren und überfahren hatte und daß er dadurch zumindest einen erheblichen Sachschaden verursacht hatte" (UA 6; mit "erheblichem Sachschaden" ist ebenso wie mit "mehr als geringfügig beschädigt" - vgl. UA 10 - eindeutig ausgesprochen, daß der Angeklagte mehr als einen völlig belanglosen Sachschaden angerichtet hat). Damit ist die Kenntnis des Angeklagten davon, daß er einen Verkehrsunfall i.S. des § 142 StGB verursacht hatte, genügend dargetan (BGHSt 12, 253, 255; BGH NIW 1955, 1078). Die dem Angeklagten nach den Feststellungen des Schwurgerichts bekannten Umstände waren solche, die einem verantwortungsbewußten Fahrer nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme aufdrängten, daß ein Verkehrsunfall stattgefunden hat (BGH NJW 1954, 728; BGH GA 1957, 243; BGH VRS 30, 45, 48),
Das Schwurgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu der Einlassung des Angeklagten Stellung genommen, er habe geglaubt, nur einen Begrenzungspfahl angefahren zu haben.
Die Urteilsausfühbrungen lassen aber eindeutig erkennen, daß es diese Schutzbehauptung für widerlegt bält.
3. Unbedenklich ist auch die "in kritischer Würdigung" (UA 12) des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Raether getroffene Feststellung, bei der Verkehrsunfallflucht hätten die Voraussetzungen weder des § 51 Abs. 1 noch des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen. Das Schwurgericht ist im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen rechtlich unangreifbar zu der Überzeugung
gekommen, ein seelischer Ausnahmezustand, der zu einer solchen Kopflosigkeit geführt haben könnte, daß sie die Zurechnungsfähigkeit ausschloß oder erheblich einschränkte, babe nicht vorgelegen (vgl. BGH VRS 20, 47 und Urteil des Senats vom 2, Februar 1962 - 4 StR 420/61). Zu dieser Überzeugung konnte das Schwurgericht um so eher kommen, als der Angeklagte einem Sportfahrer-Club angehört, selbst Geschwindigkeitsfahrten auf dem Nürburgring durchgeführt und eine große Fahrpraxis erlangt hat (UA 2). Selbst aber wenn er sich unmittelbar nach dem Unfall in einem so starken Zustand der Verwirrung, Bestürzung oder Furcht befunden haben sollte, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen, wenn er sich also entschuldigt vom Tatort entfernt hätte, so war doch dieser Zustand nach den Feststellungen des Urteils über sein völlig georänetes Verhalten nach dem Erreichen seiner nur 1 km vom Unfallort entfernten Wohnung (UA 6) alsbald abgeklungen. Dann aber bestand angesichts des - hier sogar besonders engen - zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen die Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, deren Verletzung den Tatbestand des § 142 StGB begründet (vgl. zuletzt BGHSt 20, 258).
4. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der fahrlässigen Tötung und der Verkehrsunfallflucht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 21, 203).
5. Auch im übrigen läßt das Urteil einschließlich der Frage der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere läßt sich ausschließen, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung
erschwerend berücksichtigt haben könnte, der Angeklagte habe damit gerechnet, möglicherweise einen Menschen angefahren zu haben, Zwar sagt das Schwurgericht am Ende
der Erörterungen, die sich mit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB befassen (UA 12 unten), es sei davon überzeugt, "daß der Angeklagte ... bemerkt hat, daß er zumindest einen Gegenstand erheblich beschädigt hatte, des weiteren auch, daß er damit gerechnet hatte, daß es sich bei dem Gegenstand um einen Menschen handeln konnte, der verletzt worden war, oder um eine Sache, die mehr als geringfügig beschädigt voorden war". Diese Möglichkeit habe er "bei seiner Weiterfahrt auch bewußt in Kauf genommen". Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß das Schwurgericht sich hier in Widerspruch zu den an früheren Stellen des Urteils (UA 6 und 10) getroffenen Feststellungen setzen will, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, daß er auch mit der Möglichkeit gerechnet habe, einen Menschen angefahren oder überfahren zu haben. Es will bier erkennbar nur noch einmal zum Ausdruck bringen, welche Möglichkeiten an und für sich gegeben waren, nänlich die, daß der Angeklagte damit gerechnet hat, es könne sich bei dem von ihm angefahrenen Gegenstand um einen
Menschen handeln, der verletzt worden war, oder die, daß er damit gerechnet hat, er babe eine Sache angefahren, die mehr als geringfügig beschädigt worden war. Es will sich aber nicht noch einmal, wie es das UA 6 und 10 getan hat, abschließend damit auseinandersetzen, welche dieser beiden Möglichkeiten es als vorliegend ansieht. Auch in den Strafzumessungsgründen geht das Schwurgericht ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte nach seiner Vorstellung nur eine Sache angefahren und mehr als geringfügig beschädigt hatte.
Andernfalls hätte es mit Sicherheit die Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles der Verkehrsunfallflucht erörtert, der in der Regel anzunehmen ist, wenn der Täter damit rechnet, daß er einen Menschen getötet oder erheblich verletzt hat (BGH VRS 22, 271 und 276; 28, 359, 361).
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel