Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 08.07.1969 – 1 StR 232/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 232/69 BESCHLUSS fr
in der Strafsache
gegen
den Fabrikarbeiter Irfen DEED aus EB geboren am EEE 1933 in OB (Türkei), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 20. Februar 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Ilandgericht Ansbach zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, weshalb der Tatrichter "auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten und des Tatablaufs" eine Strafmilderung aus Versuchsgründen abgelehnt
hat (vgl. auch BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16). Daher mußte das
Urteil insoweit aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4; § 354 Abs. 2 StPO).
Dagegen war die weitergehende Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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