Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 02.07.1969 – 2 StR 251/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 251/69 URTEIL 2.7
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Hartwin M DEEP zus Te, geboren am OEEEEED 935 in DEE, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Meyer
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
EEE ic: üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0]
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 13. März 1969 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit den 14. März 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte erstach am 2. Dezember 1967 die 32jährige Postangestellte Hildegard IP, nit der er ‚längere Zeit befreundet gewesen war, die aber seine tiefere Zuneigung nicht erwidert und seinen Wunsch, ihn zu heiraten, abgelehnt hatte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu 12 Jahren Zucht haus verurteilt und das zur Tat benutzte Fahrtenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzur sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich un-
begründet. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlicher Bedenken. Das Schwurgericht war nicht gezwungen, die nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der. Zurechnungsfähig; keit des Angeklagten als mildernden Umstand im Sinn des
§ 213 StGB zu werten. Es hat mit Recht hervorgehoben, daß de: Angeklagte die Verminderung seiner Hemmungsfähigkeit selbst durch Alkoholgenuß herbeigeführt hatte und zwar in Kenntnis der möglichen Folgen seines Verhaltens. Die Auffassung, daß aus diesem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB jedenfalls im Rahmen des § 213 StGB keine Berücksichtigung finden könne (UA S. 25), ist rechtlich bedenkenfrei.
en
Auch gegen die Höhe der verhängten sich von Rechts wegen nichts einwenden.
Baldus willms
Müller Baumgarten
Strafe
Meyer
läßt