Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 02.07.1969 – 2 StR 251/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 251/69 URTEIL 2.7

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Hartwin M DEEP zus Te, geboren am OEEEEED 935 in DEE, zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Meyer

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

EEE ic: üer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0]

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 13. März 1969 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit den 14. März 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte erstach am 2. Dezember 1967 die 32jährige Postangestellte Hildegard IP, nit der er ‚längere Zeit befreundet gewesen war, die aber seine tiefere Zuneigung nicht erwidert und seinen Wunsch, ihn zu heiraten, abgelehnt hatte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu 12 Jahren Zucht haus verurteilt und das zur Tat benutzte Fahrtenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzur sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich un-

begründet. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlicher Bedenken. Das Schwurgericht war nicht gezwungen, die nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der. Zurechnungsfähig; keit des Angeklagten als mildernden Umstand im Sinn des

§ 213 StGB zu werten. Es hat mit Recht hervorgehoben, daß de: Angeklagte die Verminderung seiner Hemmungsfähigkeit selbst durch Alkoholgenuß herbeigeführt hatte und zwar in Kenntnis der möglichen Folgen seines Verhaltens. Die Auffassung, daß aus diesem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB jedenfalls im Rahmen des § 213 StGB keine Berücksichtigung finden könne (UA S. 25), ist rechtlich bedenkenfrei.

en

Auch gegen die Höhe der verhängten sich von Rechts wegen nichts einwenden.

Baldus willms

Müller Baumgarten

Strafe

Meyer

läßt