Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 01.07.1969 – 1 StR 483/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 483/68 URTEIL 11:

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Günter Nikolaus Kon au “ou GE, zeboren ar Gi 1924 in DE zur Zeit

in anderer Sache in Sicherungsverwahrung,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter,

lLandgerichtsrat Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ( =: ED als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom

18. April 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

y!

Gründe?!

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen sieben einfacher und fünf schwerer Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt im wesentlichen Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer in ' Frage gezogene Beurteilung der Fälle II 5 und 10. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um Notentwendungen (§ 248 a StGB), weil der Angeklagte sich und seiner Begleiterin bereits durch die an den Vortagen ausgeführten Diebstähle (Fälle II 1 bis 4) eine größere Anzahl von Vermögenswerten, darunter auch Bargeld im Gesamtbetrag von 78,- DM, verschafft hatte, so daß beide trotz ihrer allgemein ungünstigen Lage im gegebenen Zeitpunkt nicht Mangel an den zum Leben unbedingt erforderlichen "Gütern litten (vgl. RGSt 46, 387; BGHSt 5, 267). Im übrigen hatte die Strafkammer auch keinen Anlaß, die in den zwei Fällen weggenommenen Gegenstände als geringwertig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1968 - 1 StR 24/68); die Anwendung von § 370 Nr. 5 StGB und eine insoweit möglicherweise in Betracht kommende Verjährung der Strafverfolgung scheidet daher ebenfalls aus.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend

erörtert worden sind. Das landgericht führt hierzu lediglich aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß

der Angeklagte bei Begehung der Diebstähle im Zustand ausgeschlossener oder verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) gehandelt habe, weil die hier vorliegenden Taten nicht auf sexueller Motivation beruhten wie die früheren, hinsichtlich derer wegen einer Fehlentwicklung des Trieblebens eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen worden sei (UA S. 13). Diese Begründung ist jedoch unvereinbar mit der Feststellung, daß gegen den Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 1963 wegen Rückfalldiebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, Unterbringung in einer

Heil- oder Pflegeanstalt und Sicherungsverwahrung erkannt worden ist (UA S. 11) und daß er nach Verbüßung der Zuchthausstrafe am 18. August 1966 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Wiesloch überführt wurde, wo er sich bis zum

27. August 1967 aufgehalten hat (UA S. 7). Hiernach lag es besonders nahe, auch im gegenwärtigen Verfahren die Frage einer nicht nur auf sezuellem Gebiet bestehenden, sondern allgemein begründeten Verminderung des Einsichts- oder Henmungsvermögens -— gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen — eingehender zu behandeln. Das ist nicht geschehen. Darin liegt ein Rechtsfehler, der sich auch bei Berücksichtigung der im Mittelpunkt der Strafzumessungserwägungen stehenden und an sich rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen der Strafkamer zu § 20 a StGB auf die Festsetzung der Strafhöhe ausgewirkt haben kann (vgl. auch

BGH IM StGB § 20 a - Nr. 14 a).

Das Urteil muß daher auf die Revision, die im übrigen zu verwerfen ist, im Strafausspruch - einschließlich der

darauf beruhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung - aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden. Die Verweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer zipfel