Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.06.1969 – 5 StR 544/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“*" BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Autogenschweißer Horst S

geboren am MED 1543 1. CE.

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

PET EERPEREDE SEE u ee En ER Par

Der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs- hat in der Sitzung vom #5.Novenber 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident, Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt _ Bundesrichter Siener . 'Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Herrmann” “ als beisitzende Richter, 5 Bundesanwalt Dr . ER "als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär i_ = u als Urkundsbeanter der " Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird‘ das "Urteil des Landgerichts in Oldenbürg vom -14.Juli 1969 im Strafausspruch im Falle 3

der Urteilsgründe sowie im Gesamtstraf- "ausspruch mit den dazugehörigen Foststellüngen _

aufgehoben.

2. Die ı weitergehende Revision wird verworfen. _

3; Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an.:. das Landgericht in Verden zurückverwiesen, ‚das auch über die. Kosten des Rechtsmittels.

ZU entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

.-3-

Gründe§

.. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in drei Fällen, davon in einem Falle wegen Versuchs, verurteilt. Er hatte jeweils vor Kindern onaniert.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie aringt nicht durch. Be

1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer lege nicht dar, daß der Angeklagte die Mädchen nicht nur zum arglosen, sondern zum geflissentlichen Hinschauen bewegen wollte. Das brauchte die Strafkammer indessen nicht ausdrücklich hervorzuheben, weil sich ein solches Bestreben des Angeklagten eindeutig aus den sonstigen Feststellungen ergibt. Danach suchte der Angeklagte in allen drei Fällen die unmittelbare Nähe der Opfer. Marion RED rief er an seinen Wagen heran, wollte sie zum Einsteigen bewegen, und onanierte, als ihm das nicht gelang, während das Mädchen neben dem Wagen stand. Im Falle 2 setzte er sich neben Angelika rg auf eine Decke und begann dort mit seinem Treiben, nachdem er das Mädchen zuvor an die Brust gefaßt hatte. Im Falle 3 kroch er in das aus Decken gebaute Zelt von Maria DO |] und Doris Do. rief die Mädchen herein und begann erst dann mit der ‚Selbstbefriedigung. In allen drei Fällen begnügte er sich nicht damit, sein Geschlechtsteil zu zeigen oder die Mädchen aus gewisser Entfernung zusehen zu lassen; er onanierte jeweils unmittelbar vor den Augen der Opfer. Bei solchen Feststellungen bedurfte es keines zusätzlichen Hinweises, daß der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Treibens veranlassen wollte,

Das gelang ihm nicht nur im zweiten, söndern auch im ersten Falle. Nach den Feststellungen blickte Marion Rp immer wieder von der Straßenkarte weg auf das Glied des Angeklagten. Er ist daher mit Recht wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.5 StGB verurteilt worden. Dem widerspricht nicht, daß die Strafkammer im Falle 3 nur Versuch angenommen hat, weil dort beide Mädchen sogleich fortrannten, als sie bemerkten, was der Angeklagte vorhatte.

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2. Die Einzelstrafe im Falle 3 der Urteilsgründe konnte nicht bestehenbleiben, weil der Tatrichter nunmehr auf § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art.106 des 1.StrRG vom 25.Juni 1969 (BGB1 I,645,680) eingehen muß. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon ersichtlich nicht berührt, Die Gesamtstrafe entfällt.

Da die neue Gesamtstrafe ein Jahr nicht überschreiten darf, wird sich das Landgericht in der neuen Entscheidung mit § 23 StGB in der Fassung des 1.StrRG auseinanderzusetzen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Herrmann