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BGH Urteil vom 24.06.1969 – 5 StR 188/69

5. Strafsenat

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5_ StR 188/69 2110 094 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Anstreicher Erich S EB =..: TEE geboren am EB 1927 in TB (Ostpreusen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Diebstahls i.R.

- DD —

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

gtaatsanwalt I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt I] aus 7

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, gür Recht erkannt:

pie Revision der Staatsanwaltschäft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.0ktober 1968 wird verworfen.

Ihre Kosten und die durch sie entstandenen. notwendigen | Auslagen des Angeklagten fallen. der Landeskasse zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben. pie Sache wird an eine andere Strafkammer.

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch. über die Kosten dieser Revision zu entscheiden

hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten.

dringt mit folgender Verfahrensbeschwerde durch.’

Der Verteidiger hatte dem Landgericht in der Hauptverhandlung eine Versicherungskarte des Angeklagten überreicht und beantragt, sie in Augenschein zu nehmen und zu verlesen. Er wollte damit beweisen, daß 'Notizen und damit einzelne Bekundungen. des Bewährungshelfers eo ] unzuverlässig seien. Ferner hatte der Verteidiger beantragt, die Einlieferungsanzeige vom 12.März 1968 (S.51 d.A.; die Bezugnahme auf S.53 R d.A. beruht auf einem offensichtlichen Versehen) zum Nachweis dessen zu verlesen, daß der Angeklagte das Polizeirevier in Frankfurt "aus freien Stücken" aufgesucht habe und anschließend "ohne Ruhemöglichkeit" dem Haftrichter vorgeführt worden sei. Die Revision erblickt darin, daß beide Schriftstücke nicht verlesen worden sind, einen Verstoß gegen §§ 245, 249 StPO.

Die Rüge ist begründet. Die Urkunden, auf die, der Verteidiger sich berufen hatte, waren herbeigeschaffte Beweismittel. Die Beweisaufnahme' hätte sich daher auf sie erstrecken müssen. Das ist nicht geschehen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung: Das Urteil kann auf ihm beruhen. Das äst.bei. einer Verletzung des § 245 StPO kaum, hier schon deshalb nicht auszuschließen, weil das Landgericht.den Antrag des Verteidigers, die Urkunden zu. verlesen, 'übergangen hat. :Auch den Urteilsgründen läßt sich darüber nichts entnehmen. u

Für die neue Verhandlung dürfte es sich empfehlen, auch den Polizeibeamten Könnecke als Zeugen zu laden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte hätte nicht wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Rückfalldiebstahls verurteilt werden müssen. Das ist nach den erschöpfenden Urteilsfeststellungen nicht der Fall.

Der Angeklagte wollte in einem Kaufhaus eine Lederjacke stehlen. Er zog sie über, gelangte bis ins Erdgeschoß hinab und wurde vom Personal gestellt, als er den Ausgang fast erreicht hatte. Ob er die Jacke damit in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gebracht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hatte.

Anders als in den von der Revision zitierten Entscheidungen handelte es sich hier nicht um eine kleine, besonders unauffällige Beute. Der Angeklagte hatte sie weder eingesteckt noch unter einem anderen Kleidungsstück verborgen. Er trug die Jacke offen. Sie war noch "mit 149,- DM ausgezeichnet". Zwei Verkäufer hatten den Angeklagten von Anfang an beobachtet und alsbald verfolgt. Bei solchen Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts, der Diebstahl sei noch nicht vollendet gewesen, als der Angeklagte dem Ausgang zugestrebt sei, nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten,

Sarstedt "siemer u Schmitt

Börker Herrmann

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