Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 19.06.1969 – 2 StR 228/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF2o80 045
2 StR 228/69 BESCHLUSS 14%
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ewald S WW, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEB 936 in raw, zur Zeit in an-
derer Sache in Strafhaft,
wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 5. März 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Angaben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, die Sachbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Hingegen halten die Strafzumessungsgründe der Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte war viermal verheiratet, wurde jedesmal geschieden und ist jetzt wieder verlobt. Hieraus im Zusammenhang mit der Tat und der Tatausführung schließt die Jugendschutzkammer, daß der Angeklagte geschlechtlich henmungslos ist. Zur Begründung dieser Feststellung sind die angeführten Tatsachen jedoch gänzlich ungeeignet, was schon daraus erhellt, daß Ehen aus den verschiedensten Gründen
scheitern können. Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der Fehler sich ungünstig auf das Strafmaß ausgewirkt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten