Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.06.1969 – 2 StR 96/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Hat der Täter den aus der Tat gezogenen Gewinn in einer Weise beiseitegeschafft, daß er darüber noch verfügen kann, so darf der Gewinn bei der Bemessung der Geldstrafe in voller Höhe berücksichtigt werden. b) Auch bei der Bemessung der Geldstrafe nach § 27 ec Abs. 2 StGB sind gemäß § 27 c Abs. 1 StGB die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ersatzansprüche, die sich auf den Tatgewinn beziehen, außer Betracht, wenn der Täter den Gewinn zu eigener Verfügung beiseitegeschafft hat und über seinen Verbleib keine Angaben macht.

Nachschlagewerk: ja ) ) zu 2.) BGHSt: Ja

StGB § 27 c

a) Hat der Täter den aus der Tat gezogenen Gewinn in einer Weise beiseitegeschafft, daß er darüber noch verfügen kann, so darf der Gewinn bei der Bemessung der Geldstrafe in voller Höhe berücksichtigt werden.

b) Auch bei der Bemessung der Geldstrafe nach § 27 ec Abs. 2 StGB sind gemäß § 27 c Abs. 1 StGB die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ersatzansprüche, die sich auf den Tatgewinn beziehen, außer Betracht, wenn der Täter den Gewinn zu eigener Verfügung beiseitegeschafft hat und über seinen Verbleib keine Angaben macht.

BGH, Urt. v. 18. Juni 1969 - 2 StR 96/69 - LG Fulda

1a)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Postoberverwalter Alfred H Ep =. TOD: “reis Fp, geboren an 1956 in

u zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE :.:

als Verteidiger,

Justizangestellter REED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 21. Oktober 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 22. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Der Angeklagte hat über mehrere Jahre hinweg als Leiter eines kleinen Postamts veranlaßt, daß Geldbeträge, die von der Post im Wege der Nachnahme erhoben worden waren, vom zuständigen Postscheckamt statt auf die Konten der Auftraggeber auf sein eigenes Konto verbucht wurden; er hat dies dadurch bewerkstelligt, daß er die echten Nachnahme-Zahlkarten vernichtete und durch andere, von ihm selbst gefertigte und ihn als Empfänger ausweisende Zahlkarten ersetzte. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug in einem besonders schweren Fall und fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt in einem schweren Fall, sowie außerdem wegen eines weiteren Betrugs und wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von 163.332,-- DM, ersatzweise für je 500,-- DM einem Tag Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1.) Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils läßt zu den Schuldsprüchen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Dabei ist nur zu erwähnen, daß auch die Verurteilung wegen Untreue im Sinn der 2. Alternative des § 266 Abs. 1 StGB rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Angeklagte stand als Leiter eines Postamts zur Bundespost in einem Treueverhältnis, auf Grund dessen er die Pflicht hatte, Vermögensinteressen der Bundespost wahrzunehmen (vgl. BGHSt 13, 315). Diese Pflicht hat er verletzt, indem er eingegangene Gelder nicht, wie auf S. 14 UA ausgeführt ist, "ordnungsgemäß", sondern mit inhaltlich unrichtigen Begleitpapieren weitergeleitet und

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dadurch ihre Verbuchung auf ein falsches Konto veranlaßt hat. Hierdurch hat er die Post, die zu nochmaliger Auszahlung an die berechtigten Zahlungsempfänger verpflichtet war, geschädigt.

Der der Bundespost gegenüber begangene Betrug des Angeklagten war nicht, wie die Revision meint, nur straflose Nachtat der Untreue. Die Strafkammer geht vielmehr zutreffend davon aus, daß Untreue und Betrug tateinheitlich zusammenfallen; denn das die Täuschungshandlung enthaltende Übersenden der inhaltlich unrichtigen Zahlkarten an das Postscheckamt war ein Teil der Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 8, 254, 260).

2.) Auch gegen Art und Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und die daraus gebildete Gesamtzuchthausstrafe bestehen keine Bedenken. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer besonders schwere Fälle der Untreue und des Betrugs und einen schweren Fall der Urkundenvernichtung im Amt bejaht, sind frei von Rechtsfehlern. Die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

Gleiches gilt für die Geldstrafe. Die Strafkammer hat sie nach dem Betrag bemessen, den nach ihrer sicheren Überzeugung der Angeklagte von den veruntreuten Geldern beiseitegeschafft hat und über den er noch verfügen kann. Das steht in Einklang mit § 27 c Abs. 2 StGB, wonach die Geldstrafe den Gewinn, den der Täter aus der Tat gezogen hat, nicht nur erreichen, sondern sogar übersteigen soll. Daß dieser Gewinn bei der Bemessung der Geldstrafe selbst dann berücksichtigt werden kann, wenn ihn

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-96-69#rd_7

der Täter bereits verbraucht hat, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht streitig (vgl. Jagusch in IK, 7.Aufl., § 27 c StGB Anm. 3 b mit Nachweisen); auch der Senat teilt diese Auffassung. Um so mehr muß dann die Geldstrafe nach der Höhe des Gewinns ausgerichtet werden können, wenn dieser sich noch im Vermögen des Täters befindet.

Auch § 27 c Abs. 1 StGB, der in jedem Fall, also auch bei Bemessung einer Gelästrafe nach § 27 c Abs.2 StGB zu beachten ist, steht hier der Höhe der Strafe nicht entgegen. Da sich die durch die strafbaren Handlungen erlangten 163.332,-- DM, zu deren Zahlung der Angeklagte verurteilt worden ist, nach den Feststellungen der Strafkanmmer noch in seinem Vermögen befinden, kann er sie entrichten, ohne dadurch in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigt zu werden. Drohende Ersatzansprüche der Bundespost müssen dabei unberücksichtigt bleiben, weil sie ohne Einverständnis des Angeklagten nicht durchgesetzt werden können, dieser aber über den Verbleib des Geldes keine Auskunft gibt. Es geht nicht an, dem Täter die ungehinderte, mit keinen Nachteilen verbundene Verfügungsmöglichkeit über den aus der Tat gezogenen Gewinn zu belassen. Diese Folge aber träte ein, wenn der Angeklagte nicht nur nicht zur Erfüllung der Ersatzansprüche gezwungen werden könnte, sondern auch noch von einer Geldstrafe in Höhe des aus der Tat gezogenen Gewinns freigestellt würde.

Im übrigen kann Schwierigkeiten, die entstehen mögen, wenn gegen den Angeklagten Ersatzansprüche hinsichtlich der beiseitegeschafften 163.332,-- DM geltend gemacht werden, in jedem Fall nach § 5S 28 a Abs. 2, 29 Abs. 6 StGB begegnet werden.

3.) Schließlich wird der Bestand des Strafausspruchs auch nicht dadurch gefährdet, daß die von der Strafkammer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe von 163.332,-- DM nicht voll erfaßt. Das beschwert nämlich den Angeklagten nicht, sondern führt im Ergebnis nur dazu, daß im Fall der Uneinbringlichkeit für den verbleibenden Restbetrag von 332,-- DM keine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden kann.

Baldus willms Meyer Müller Baumgarten