Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 16.06.1969 – 5 StR 549/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2098 0174 5 StR _ 549/69 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maurergesellen Günther DEEED :.: aD. geboren am ls ' 956 in "EBEN <<: AMMEEEEEE.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Br "2. -
. Der. 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofes hat näch . Anhörung. des Generalbundesanwalts in der: Sitzung. voin.“' ‚ 4. November. 1969 senäß § 349 -Abs,4: StPO. einstinnig:. 2. beschlossen: -. : er,. Bu
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom
16.Juni 1969 mit den. Feststellungen: aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:
Das Schwurgericht hat Notwehr (§ 53 StGB) u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe den Opfer, Frau WB durch den kräftigen Schlag auf den Kopf einen empfindlichen Denkzettel geben wollen, es habe daher der "bloße" Verteidigungswille gefehlt.
Das ist rechtsirrig. § 53 StGB setzt nicht voraus, daß der Verteidigungswille der einzige Beweggrund des Täters ist. Es genügt, wenn er neben anderen Beweggründen besteht. Das Urteil schließt diese Möglichkeit nicht aus, Das Schwurgericht hat Notwehr allerdings auch deshalb verneint, weil der Schlag auf den Kopf der Frau ‚» nicht erforderlich gewesen sei, um deren Angriff abzuwehren. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, ob das Schwurgericht hierbei beachtet hat, daß
nach: $: 53 Abs.3: StGB: auch: eine‘ Übersöhreitung: der erfor-
derlichen Verteidigung nicht’ strafbar ist, Wenn’ der Täter in Bestürzung:über deren Grenzen: hihausgegangen' ist, Bei
dem, was das Urteil über den Angriff der Frau vw
den Angeklagten feststellt, kann es hier so gewesen sein. "
Sarstedt: - - : Schmidt" -" : ©" Schmitt
Börker. . Herrmann
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