Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 11.06.1969 – 5 StR 531/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Eu E Mn
“# BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenformer Dieter W > zu: ve, geboren an EEE 940 in rem,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: MB u.a. -
wegen gemeinschaftlichen Schweren Diebstahls oder gemeinschaftlicher Hehlerei
-2-.
Der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. ‚Oktober. 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPÖ einstimmig „beschlossen:
Auf Ale Revision des Angeklagten VD - wird das Urteil des Landgerichts in: Hannover - vom 11.Juni 1969 mit den Feststellungen auf Ügehoben;;: soweit 2:5 den Angeklagten uw betrifft, Bu te
In. diesem Umfang: wird dig. -Sache: an. eine andere H,
. Strafkammer. des Jandgerichts: zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Rüge, § 265 Abs.1 StPO sei verletzt worden, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten WB verurteilt hat. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen, soweit sie hier in Betracht kommen, VD nur gemeinschaftiichen schweren Diebstahl zur last. Die Strafkammer hat ihn auf Grunä einer Wahlfeststellung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls oder gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß der Angeklagte vie auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist. Damit hat die Strafkammer gegen § 265 Abs,1 StPO verstoßen.
Das Urteil kann, soweit es ‚ep betrifft, auf dem Verstoß "berühen. Der "Senat vermag nicht auszuschließen, dan sich vous» bei entöprechendem Hinweis gegen den Vorwurf der Hehlerei' anders und mit Erfolg verteidigt hätte. Das gilt um so mehr, als die Feststellung des Hehlereivorsatzes unter anderem auf der Erwägung beruht, daß der Preis, den der Mitangeklagte MB» beim Verkauf des gestohlenen Kupfers an Hg erzielte, "unverhältnismäßig gering" war (UA 8.14). ‚Das Urteil stellt nicht fest, daß der Angeklagte Do | den Preis kannte. Er saß nach den.-Feststellungen während des Verkaufs in seinem Pkw, MED und Tg hielten sich außerhalb des Fahrzeugs auf (UA S.5). Außerdem hat die Strafkeammer nicht festgestellt, daß uw im Sinne des, § 259. StPO "seines vorteilB® wegen handelte.
Sarstedt Schmidt . Schmitt
Börker Herrmann