Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 10.06.1969 – 1 StR 218/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 218/69 BESCHLUSS Ad.G.

in der Strafsache

gegen

den Dreher Hinz SB , ohne festen Wohnsitz, geboren

am ME 1935 in SCHE zur Zeit in anderer Sache in

Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall _

“’L

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des lLandgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1969 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die abgeurteilte Tat (Tatzeit 26. Juli 1967) ist zwar vor den Verurteilungen durch das Schöffengericht Reutlingen vom 5. März 1968 und das Schöffengericht Stuttgart vom 26. April 1968 begangen worden, aus denen eine noch nicht verbüßte Gesamtstrafe gebildet worden ist; da in diese Gesamtstrafe aber auch eine Verurteilung durch das Schöffengericht Stuttgart vom 24. Juli 1967 einbezogen worden ist, kommt die Anwendung des § 79 StGB an sich nicht in Betracht, da dann, wenn schon früher eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung zu der jetzt abgeurteilten Tat maßgebend ist (BGHSt 9, 370, 383; BGH GA 1956, 50; RGSt 18, 333).

Al

Anders wäre es nur dann, wenn das Schöffengericht Stuttgart schon die Gesamtstrafe vom 26. April 1968 rechtlich fehlerhaft gebildet hätte. Ob das der Fall ist, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, da das angefochtene Urteil die Tatzeiten der am 5. März 1968 und am 26. April 1968 abgeurteilten strafbaren Handlungen nicht angibt. Träfe dies zu, so könnte die Strafkamer trotz der Rechtskraft des Urteils vom 26. April 1968 nun die Strafen zur Bildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen anders zusammenfassen (vgl. BGHSt 9,

370, 384).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

Seibert Mösl Pikart Pfeiffer Neifer