Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 30.05.1969 – 2 StR 203/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2080 044 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 203/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Werner I EEE zu: TEEN » Kreis DD, zehoren an ED 345 in CB,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 10. Dezember 1968 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Anrechnung der vom Amtsgericht in Gladenbach am | 17. April 1968 angeordneten Unterbringung des Angeklagten auf die erkannte Jugendstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung in einem Fall und einfacher Brandstiftung in vier Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendrichters in Gladenbach vom 5. März 1968 zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe richtet. Sie führt jedoch zur Zurückverweisung der Sache zum Zweck der Nachholung einer Entscheidung nach § 60 StGB: Nach den Feststellungen auf S. 2 UA hat das Amtsgericht in Gladenbach am 17. April 1968 gegen den Angeklagten "in Zusammenhang mit den zur Aburteilung stehenden Taten" einen Unterbringungsbefehl erlassen. Die Jugendkammer hat nicht erörtert und entschieden, ob und
in welchem Umfang die hierauf beruhende Unterbringung des Angeklagten auf die Jugendstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß nachgeholt werden.
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