Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 20.05.1969 – 1 StR 15/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einen früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 f£f.).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StPO § 329 Abs. 1
Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einen früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von
RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 f£f.).
BGH, Beschl. v. 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69 - LG und OLG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 15/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Taucher Ewalä R ED ‚, zuletzt unbekannten Aufenthalts, geboren am ED 330 in TEE,
wegen des Vorwurfs des Betrugs i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1968 am 20. Mai 1969 beschlossen:
Die sofortige Verwerfung der Berufung nach
§ 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Fortführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 f£f.).
Gründe§
Der Angeklagte war vom Schöffengericht wegen Rückfallbetrugs zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Über sieben Monate verbrachte er in Untersuchungshaft (Bl. 81, 100, 101 d.A.).
Er legte Berufung ein und erschien auch in der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 1967 (Bl. 115 - 120 d.A.). Diese Verhandlung wurde nach Anhörung des Angeklagten und zweier Zeugen auf unbestimmte Zeit "vertagt" (d.h. ausgesetzt).
Zu der neuen Berufungsverhandlung vom 13. November 1967 erschien der Angeklagte nicht, der diesmal durch Niederlegung der Ladung zur Post geladen war. Auf Antrag des Staatsanwalts und gegen den Widerspruch des Verteidigers wurde die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen (Bl. 146, 154 ff. d.A.).
Das zuständige Oberlandesgericht Saarbrücken möchte die Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen.
Es sieht sich aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1962 - BGHSt 17, 188 - daran gehindert. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 121 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hält jedoch an seiner Auffassung fest, daß eine Verwerfung nach § 329 StPO nicht in Betracht kommt, wenn in einer früheren Berufungsverhandlung zur Sache verhandelt
worden war.
Die ausführlichen Darlegungen des Berufungs- und des Oberlandesgerichts zeigen zwar, daß man in dieser Frage verschiedener Meinung sein kann. Bei solcher Fallgestaltung ist aber der Gesetzesauslegung der Vorzug zu geben, die dem Angeklagten günstiger ist. Dies gilt erst recht bei Ausnahme-Vorschriften von der Art des § 329 Abs. 1 StPO (Alsberg JW 1926, 1105). Sie sind auf das Engste auszulegen. Dies hat der I. Strafsenat des Reichsgerichts schon vor 42 Jahren ausgesprochen (RGSt 61, 278, 280; desgleichen in RGSt 64, 239, 246). Zudem geht die Tendenz der Gesetze unserer Zeit keinesfalls dahin, die verfahrensmäßige Lage des Angeklagten zu verschlechtern. Dazu würde aber ein Abgehen von RGSt 61, 280 und BGHSt 17, 188 führen.
Schon deshalb ist, in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wie der Generalbundesanwalt überzeugend dargelegt hat.
Dieser hat auch zutreffend hervorgehoben, daß es auf das anfängliche Verhalten des Angeklagten ankommt ("bei den Beginn der Verhandlung"; § 329 Abs. 1 StPO) und nicht auf sein Verhalten im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 1969.
Seibert Loesdau Dr. Mösl Pikart Pfeiffer