Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 08.05.1969 – 2 StR 124/69

2. Strafsenat

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N Z-

BUNDESGERICHTSHOF 2080 043

2 StR 124/69 BESCHLUSS vs

in der Strafsache

gegen

den Hausmeister Willy IND zus vw, üort

geboren an ED 933,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 7. Mai 1968 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat in der Gesamtwürdigung nach 8 20 a Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten mitberücksichtigt, daß er "während seiner Geßchäftsführerzeit" in der Bambibar "mehrmals wöchentlich in Schlägereien verwickelt gewesen sei und zwar, ohne von den vorausgehenden Auseinandersetzungen unmittelbar betroffen gewesen zu sein". Jede nähere Schilderung und Konkretisierung dieser

Vorfälle läßt das Urteil vermissen, so daß ihre Verwertung zu Ungunsten des Angeklagten durchgreifenden Bedenken begegnet.

Außerdem ist nicht deutlich erkennbar, welche Mindeststrafe das Schwurgericht zu Grunde gelegt hat. Im Urteil ist ausgeführt, daß von dem Strafrahmen der $S 212, 20 a StGB auszugehen sei und danach die Mindeststrafe fünf Jahre Zuchthaus betrage. Dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Zwar hat das Schwurgericht ausdrücklich von der unmittelbaren Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB wegen Versuchs aus nicht zu beanstandenden Gründen keinen Gebrauch gemacht. Jedoch bestand nach § 51 Abs. 2 StGB auf Grund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten eine weitere Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen. Angesichts der ausgesprochenen Strafe ist nicht gänzlich auszuschließen, daß das Schwurgericht dies übersehen hat.

willms Kirchhof Henning

Müller Baungarten