Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 07.05.1969 – 4 StR 90/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2128 018 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Straflsache

gegen

ON .

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt CE in Ger Verhandlung, Landgerichtsretii dei üer Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

1. der Angeklagte CE in den Fällen 4 und 12 wegen schweren Diebstahls,

2. der Angeklagte KfW wegen Hehlerei,

3. der Angeklagte I in Falle 12 wegen schweren Diebstahls,

4. der Angeklagte PD wesen schweren Diebstahls,

5. der Angeklagte SB in Falle 4 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sind.

II. Die Aufhebung im Falle 4 wird auf den

Angeklagten Keil erstreckt.

III. Beim Angeklagten FEED ersreift die Aufhebung des Urteils den gesamten Strafausspruch, bei den Angeklagten Ca,

KB, CD, SCHE na Vo den

Ausspruch über die Gesamtstrafe.

IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

V. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

CHE wesen schweren Diebstahls in 8 Fällen, versuchten schweren Diebstahls in 2 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis;

KB wegen versuchten Raubes, Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis;

IB essen schweren Diebstahls in 7 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis;

TEE wesen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und einer Woche Gefängnis;

SEHE vesen schweren Diebstahls in 5 Fällen, versuchten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis;

Keil essen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer Woche Gefängnis.

Der Angeklagte Kol nat keine Revision eingelegt. Die übrigen Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Die auf sie veranlaßte Nachprüfung des gesamten Urteils deckt nur in den folgenden Fällen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf:

1. Fall 4

Das Urteil 1äß8t offen, aus welchem Grunde das Landgericht die Strafbestimmung des § 17 UnedelMG i.V.nm. § 243 StGB angewendet hat.

a) Für die Annahme eines Diebstahls von Maschinenbestandteilen aus unedlen Metall, deren Wegnahme die gesicherte Fortführung des Betriebs gefährdet (§ 17 Abs. 2 UnedelMG), fehlt es an der Feststellung der erheblichen Gefährdung. Eine solche liegt nicht vor, wenn die alsbal-

dige Wieder- oder Ersatzbeschaffung des entwendeten Maschinenteils innerhalb kurzer Frist möglich ist und dem Unternehmen die erforderlichen Mittel dazu zur Verfügung stehen (BGH 1 StR 105/53 vom 10. April 1953). Es kann mit Sicherheit angenommen werden, daß die Zeche nach der Ent-

deckung des Diebstahls in der Lage war, den entwendeten Kabelstrang innerhalb kürzester Zeit durch einen anderen zu ersetzen.

b) Die aus den vorstehenden Gründen veranlaßte Änderung des Schuldspruchs in einen einfachen Diebstahl kann der Senat aber deswegen nicht vornehmen, weil die Kammer möglicherweise davon ausgegangen ist, daß der in Frage stehende Bagger i. S. des § 17 Abs. 1 UnedelMG öffentlich aufgestellt, d.h. (BGH aa0) im Vertrauen auf das geordnete Zusammenleben der Menschen dem Zugriff jedes Beliebigen schutzlos preisgegeben war. Dem Urteil 1äßt sich indessen bisher nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, ob das Zechengelände einer unbestimmten Anzahl von Menschen zugänglich oder ob es abgesperrt war.

2. Fall 12

Auch hier genügen die bisher getroffenen Feststellungen nicht für eine Verurteilung nach § 17 UnedelMG i.V.n. § 243 StGB. Das zum Fall 4 Ausgeführte gilt entsprechend.

3. Fall 21

Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß die Strafkammer die volle Überzeugung davon erlangt hat, daß der Angeklagte Mo ) an dem Diebstahl der Zigaretten und Süßwaren nicht beteiligt war. Konnte sie ihm eine solche Beteiligung mangels Beweises nur nicht nachweisen, hielt sie aber einen Verdacht in dieser Richtung nach wie vor für gegeben, so hätte sie den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilen müssen.

4. Von der danach veranlaßten Aufhebung des Urteils in den Fällen 4, 12 und 21 sind im Fall 4 die Angeklagten

Ce

CHE, TEE un: SC, im Fall 12 die Angeklag-

ten CB und Ind im Fall 21 der Angeklagte Kin betroffen. Die Aufhebung im Fall 4 erstreckt sich gemäß

§ 357 StPO auch auf den Angeklagten Kolb, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ist lediglich beim Angeklagten a geboten, da dieser nur in zwei Fällen verurteilt worden

ist und sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der zweiten Strafe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt ist. Bei den übrigen Angeklagten hingegen lassen die Strafzumessungserwägungen erkennen, daß die aufgehobenen Verurteilungen diese Einzelstrafen nicht beeinflußt haben; aufzuheben war daher bei ihnen nur die Gesamtstrafe.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel