Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 07.05.1969 – 4 StR 591/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 094 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred L GE aus Hg dort ge-

boren am 323, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R. u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerich.shofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. September 1968 im Strafausspruch mıt den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Rückfall bleiben jedoch bestehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels,an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 13. Dezember 1967 unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt war, im Schuldspruch, ferner im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die weiter gehende Revision verworfen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und deswegen sowie wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus gegen ihn verhängt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall 1äßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Feststellungen der Strafkammer, die diese widerspruchsfrei getroffen hat, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denk-

gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", nicht zu erkennen sind.

2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Die Ausführungen der Strafkammer ergeben nicht eindeutig, ob sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus einem Hang zu Diebstählen herleiten oder ob sie diese Eigenschaft mit einem allgemeinen Hang zu Straftaten, also mit einer Rechtsfeindschaft des Angeklagten begründen will.

Dafür, daß sie von einem Hang zu Diebstählen ausgeht, sprechen ihre Ausführungen UA 17 zweiter Absatz, insbesondere der Satz: "Die vorliegende Tat kann nach Art und Ausführung nur - in Fortsetzung der vielen zum Teil sehr einschlägigen Vorbestrafungen - als Ausfluß der Persönlichkeit des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher angesehen werden." Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß der dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Diebstahl nach Art und Ausführung von den früher von ihm begangenen Diebstählen sehr verschieden ist. Seine früheren Diebstähle hatten ausnahmslos das Ziel, sich fremde Sachwerte als sol.che zuzueignen. Der jetzt in Frage stehende Diebstahl einer Plastikhülle mit Führerschein und Impfpass des Installateurs SB bedeutete für diesen dagegen keinen wirklichen materiellen Schaden, weil er sich die Papiere leicht neu beschaffen konnte. Der Diebstahl war, wie den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen ist, in einem "Drang zum Autofahren" begründet; denn der Angeklagte durfte keinen Wagen fahren, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein (UA 13, 16). Das ist ein Beweggrund, der von den Motiven der früheren Diebstähle so ver-

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schieden ist, daß die Strafkammer das bei ihren Erwägungen hätte erörtern müssen, wenn sie auch diese Tat als Ausfluß eines Hanges zu Diebstählen ansehen wollte.

Dazu war um so mehr Anlaß, als der Angeklagte, der am 1. Juni 1963 aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden war, sich bis zu der im April 1967 begangenen Tat keines Angriffs gegen fremdes Eigentum schuldig gemacht hatte.

Nun führt die Strafkammer allerdings (UA 17 erster Absatz) an, in allen Straftaten des Angeklagten zeige sich sein Bestreben, "um jeden Preis und bevorzugt auf unrechtmäßige Weise zu seinem Ziel zu kommen", und eine dabei vorhandene bewußte Mißachtung fremder Interessen jeglicher Art, insbesondere fremden Eigentums. Das könnte zu der Annahme führen, die Strafkammer wolle die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus einen allgemeinen Hang zu Straftaten, aus einer grundsätzlich rechtsfeindlichen Einstellung herleiten. Die Annahme eines solchen Hanges ist zwar möglich, sie bedarf aber besonders sorgfältiger Prüfung (BGHSt 16, 297). Ein solcher Hang läßt sich nicht ohne weiteres bejahen, wenn ein Täter, der vor Jahren wegen schwerer Straftaten verurteilt worden war, sich aber dann mehrere Jahre straffrei geführt hat, nunmehr eine verhältnismäßig geringwiegende Straftat ganz an“ derer Art begeht. So liegt der Fall hier. Täterpsyohologisch ist die Tat mit den früheren Straftaten des Angeklagten nicht vergleichbar. Auch aus dem gelegentlichen Fahren des Kraftfahrzeugs ohne Führerschein läßt sich eine solche allgemeine Rechtsfeindschaft nur unter besonderen Umständen begründen. Wegen des im September 1966 angeblich begangenen Betruges - der im übrigen mehr als drei Jahre nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung begangen worden sein

soll und auf ganz anderem Gebiet liegt als die früheren Straftaten des Angeklagten - ist der Angeklagte erstmalig am 5. Juli 1967, also nach der jetzt abzuurteilenden Tat vom April 1967, und noch nicht rechtskräftig verurteilt; schon darum war aus ihm nichts für einen Hang zu allgemeiner Rechtsfeinädschaft zu entnehmen.

Dafür, daß es sich bei dem jetzt von dem Angeklagten begangenen Diebstahl um eine aus einer besonderen lage heraus begangene Gelegenheitstat handelt, die die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht begründen würde (RGSt 68, 175), könnte neben der Tatsache, daß der Angeklagte sich mehrere Jahre straffrei geführt hat, und der weiteren Tatsache, daß er einen anderen Beweggrund hatte als bei seinen früheren Diebstählen (nänlich nicht Bereicherungsabsicht, sondern den Wunsch, Auto zu fahren), auch der Umstand sprechen, daß er nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 1963 bis zu seinem Kraftfahrzeugunfall im September 1966 immer gearbeitet hat und daß er sich auch nicht von erneuter ernsthafter Arbeit hat abhalten lassen, wenn er wegen des Bekanntwerdens seiner Vorstrafen eine Arbeitsstelle verlor. Demgegenüber darf die Tatsache, daß er nach seiner im Februar 1967 erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus, in dem er nach seinem Unfall im September 1966 gewesen war, mit Rücksicht auf die möglichen Folgen des Unfalls, bei dem er ohne Führerschein gefahren war und sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hatte (UA 9), nicht wieder zu arbeiten angefangen hatte, nicht allzu schwer gewertet werden. Das gilt um so mehr, als seine Ehefrau in dieser Zeit erkrankt war und sich noch im März 1967 in die Landesheilanstalt Warstein begeben mußte (UA 3). Dazu kommt, daß der Angeklagte auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18. Juli 1968 bis zu

seiner Wiederverhaftung im Hauptverhandlungstermin vom 26. September 1968 alsbald Arbeit aufgenommen hat (VA 10).

Reichen die ürwägungen der Strafkammer schon nicht aus, um die Eigenschaft äües Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher zu begründen, so hätte darüberkinaus auch die Annahme seiner Gefährlichkeit siner näheren Erörterung bedurft. Die Strafkammer weist in diesem Zusammenhang auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Angeklagten verhängten Strafen hin, ohne darauf einzugehen, daß die zuletzt gegen ihn erkannte Strafe in Verbindung mit der Sicherungsverwahrung ihn immerhin eine Reihe von Jahren von Straftaten überhaupt abgehalten hat, und daß die jetzt von ihm begangene Tat in ihrer Schwere bei weitem nicht an seine früheren Straftaten heranreicht.

Nach alledem tragen die Erwägungen der Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Jedoch können die Feststellungen zum Rückfall bestehen bleiben.

3. Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sich auf die wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs erkannten Strafen ausgewirkt hat, war das Urteil auch insoweit aufzuheben.

4. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Damit werden weite: die Entscheidungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die im übrigen unter den besonderen Umständen dieses Falles einer sehr viel eingehen-

deren Begründung bedurft hätte, und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hinfällig (§ 76 StGB).

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel