Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 07.05.1969 – 4 StR 51/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2119 095 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 51/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Franz-Josef 5 EEE =: DEREEEED geboren am EB 937 in Sm =-2t. in
Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u.a.
cb
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 7. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und Dr. Dr, Spiegel gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wiräd das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 1968 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten im Falle II 15 der Urteilsgründe wegen Nötigung eine Strafe verhängt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
1. Vom Falle II 15 der Urteilsgründe abgesehen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Den Ausführungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. März 1968 zu den Verfahrensrügen und zu der Sachrüge gemacht hat,
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ist nichts hinzuzufügen. Die Revision ist - außer im Falle II 15 - offensichtlich unbegründet.
2. Die im Urteil zum Fall II 15 getroffenen Feststellungen würden an sich den Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung rechtfertigen. In der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel hat aber das Landgericht den Angeklagten der vollendeten Nötigung überhaupt nicht schuldig gesprochen. Die Möglichkeit einer bloßen Verwechslung besteht nicht; die übrigen Schuldsprüche finden ihre einwandfreie Grundlage in den zu den übrigen Fällen getroffenen Feststellungen. Da es somit im Falle II 15 an einem Schuldspruch fehlt, durfte auch wegen der vollendeten Nötigung keine Strafe gegen den Angeklagten verhängt werden. Die Einzelstrafe wegen des Falles II 15 muß daher aufgehoben werden. Da bezüglich des Falles II 15 der Eröffnungsbeschluß nicht ausgeschöpft ist, muß daher das Landgericht insoweit über die Schuld- und Straffrage neu verhandeln und entscheiden, unbeschadet der Möglichkeit einer Einstellung gemäß § 154 StPO.
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Der Wegfall einer Einzelstrafe macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich. Mit ihr entfällt auch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel
Pb