Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 07.05.1969 – 4 StR 112/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 092

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3. 4.

5.

in der Strafsache

gegen die kaufmännische Angestellte Maria Brigitta G EEE aus ‚ geboren am 154: n D ‚ 1937 in ’

den Kranfahrer Manfred Wa ‚ geboren am

den Gastwirt Kurt We aus DD zeboren am ED 1925 in er den Handelsvertreter Hermann J aus DEE.

1916 in I , den Kaufmann Heinrich W nn @r 2: en Fe, sehoren an 1922 in ,

wegen Untreue u.2.

geboren am

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt el in der Verhandlung, Landgerichtsrat BD vei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, «> EEE als Verteidiger für die Angeklagten E ei 7 Rechtsanwalt Cr. EEE.

als Verteidiger für die Angeklagten

Ve uni cr, Justizangestellter I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Rechtsanwalt

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

12. Juli 1968 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -—-

Gründe§

Das Landgericht hat verurteilt

1. die Angeklagte Gi wesen fortgesetzten Diebstahls, wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenunterdrückung in zwei Fällen, wegen Untreue und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

2. den Angeklagten Jggp wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. April 1967 ausgesprochenen Strafe von einem Monat Gefängnis zu einem Jahr und zwei Wochen Gefängnis; die Nebenentscheidungen des Urteils vom 13. April 1967 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins) hat das Landgericht "aufrechterhalten";

3. den Angeklagten We wesen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in vier Fällen zu zwei Jahren

Gefängnis und Geldstrafen;

4. den Angeklagten We wesen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis;

5. den Angeklagten Grm wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einem Jahr und

zwei Monaten Gefängnis und Geldstrafen.

Sämtliche Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts; die Angeklagten IB uni

Gries beanstanden außerdem mangelhafte Sachaufklärung. Die in der Revisionsschrift des Angeklagten Wen angekündigte Verfahrensrüge ist in der Revisionsrechtfertigung nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend näher begründet worden.

I. Die Revision der Angeklagten Ge:

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht irgend welche für eine mildere Strafe sprechenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß das Landgericht in den Strafzumessungsgründen die Taten der Angeklagten als "maßlosen" und "auffallend gröblichen" Mißbrauch einer Vertrauensstellung bezeichnet. Diese Wertung wird durch die Feststellungen gerechtfertigt. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich auf die lange Dauer der strafbaren Betätigung der Angeklagten und den durch sie verursachten hohen Schaden abgestellt. In diesen Beziehungen fällt das Verhalten der Angeklagten aus dem Rahmen durchschnittlicher Untreuefälle. Die Untreue ist keine Bereicherungsstraftat. Daher widerspricht die Wertung des Landgerichts nicht dem Umstand, daß sich die Angeklagte nicht bereichert hat.

IT. Die Revision des Angeklagten

Die Aufklärungsrügen sind mit einer Ausnahme nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); es fehlt die Bezeichnung der Beweismittel, durch deren Benutzung eine weitere oder bessere Klärung des Sachverhalts hätte erreicht werden können. Dem Landgericht mußte es sich nicht aufdrängen, an Hand des Handelsregisters

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festzustellen, ob Frau Ro oüer ihr Ehemann Inhaber der Firma Role ist, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankan.

Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Feststellungen ist in Wirklichkeit nicht vorhanden. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die "Chefin" der Firma Ro nöglicherweise an irgendwelchen Schiebungen beteiligt gewesen ist. Dem widerspricht nicht die Feststellung, daß sie von den Schiebungen, an denen Jost beteiligt war, nichts gewußt hat.

Im übrigen ist das Vorbringen der Revision unbeachtlich, da es den Boden der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verläßt und mit Unterstellungen arbeitet, die im Urteil keine Stütze finden.

Die rechtliche Nachprüfung des Urteils unabhängig von der Revisionsbegründung ergibt, was den Schuld- und Strafausspruch betrifft, keine Fehler. Rechtlichen Bedenken könnte nur die Annahme gewerbsmäßigen Handelns begegnen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich in dem Urteil vom 27. August 1963 (5 StR 239/63) Zweifel geäußert, ob von der Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, noch die Rede sein könne, wenn er sich vorgenommen habe, nur eine, wenn auch fortgesetzte Hehlerei zu begehen. Auf diese Frage braucht jedoch hier nicht eingegangen zu werden, weil der Angeklagte Jost den Feststellungen zufolge nicht eine fortgesetzte, sondern mehrere rechtlich selbständige Hehlereien begangen hat. Das Landgericht hat zwar nur eine fortgesetzte Tat angenommen. Dieser Annahme liegt aber eine unzutreffende Auffassung vom Begriff der fortgesetzten Tat zugrunde. Diese setzt einen

Gesamtvorsatz voraus, der spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art der Ausführung unmfaßt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Die Absicht des Angeklagten IB, sich durch hehlerische Betätigung am

Gut der Firma Ro nit Hilfe der Mitangeklagten cn und FEED eine "fortlaufende" Einnahmequelle zu verschaffen, ist kein Gesamtvorsatz in diesem Sinn. Die hehlerische Tätigkeit des Angeklagten erstrecktesich über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren, innerhalb dessen er nach und nach insgesamt 2 000 Uhren und 800 Strickwesten an sich brachte. Er kann den ganzen Umfang dieser Tätigkeit unmöglich von Anfang an auch nur annähernd übersehen und geplant haben. Vielmehr liegt es nahe, daß jede einzelne hehlerische Betätigung auf einem jeweils gefaßten neuen Tatentschluß beruhte. Bei dieser Sachlage fehlt es an der rechtlichen Grundlage einer fortgesetzten Tat.

Auch sonst begegnet die Annahme gewerbsmäßigen Handelns keinen rechtlichen Bedenken. Daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

Der Ausspruch des Landgerichts Über die "Aufrechterhaltung" der Nebenentscheidungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 13. April 1967 ist als selbständige neue Entscheidung Über Maßregeln der Sicherung und Besserung aufzufassen (siehe BGHSt 7, 180, 182; 14, 381, 382). Sie bedeutet, daß die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen bleibt. Die Sperrfrist ist von der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichte Dortmund ab zu berechnen.

III. Die Revision des Angeklagten Wei

Die Nachprüfung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ergibt ebenfalls keine Rechtsverletzung. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Strafzumessungsgründe enthalten die bestimmenden Erwägungen. Sie brauchen nicht in dem Sinne vollständig zu sein, daß alle nur denkbaren Milderungs- und Schärfungsgründe erörtert werden. Die Revision ist unbegründet.

IV. Die Revision des Angeklagten Wefs

Die Feststellungen zum Fall II 4 a ergeben die rechtlichen Merkmale des Diebstahls. Der Angeklagte hat die Teppiche und die Wäsche mit dem Kraftwagen aus dem Bereich der Firma I 3 |] weggeschafft, somit den Gewahrsam des oder der Firmeninhaber gebrochen. Er hatte die Absicht, sich gemeinsam mit Walther den wirtschaftlichen Wert der Sachen zuzueignen (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92). Gegen die Annahme von Mittäterschaft in diesem Falle bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine rechtli- _ chen Bedenken. Der Angeklagte hat die Hälfte der Beute erhalten; er beherrschte weitgehend das Tatgeschehen.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen weist keine Rechtsfehler auf.

Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht etwa Tatbestandsmerkmale der Hehlerei strafschärfend gegen den Angeklagten verwertet, sondern den Umstand, daß er noch nach dem Ausscheiden aus der Firma

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ROW sich als Hehler am Eigentum dieser Firma vergangen hat, zu einer Zeit also, zu der er sich leicht

"aus der Sache hätte heraushalten können". Auch sonst

enthält die Strafzumessung keine Rechtsfehler.

V. Die Revision des Angeklagten Gr

Diese Revision erhebt hauptsächlich Einwendungen gegen die Strafzumessung. Sie ist unbegründet. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, daß keine Beweismittel bezeichnet werden, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.

Das Landgericht hat die bestimmenden Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen mitgeteilt (§ 267 Abs. 3 StPO). Mit allen denkbaren Zumessungserwägungen brauchte es sich nicht auseinanderzusetzen. Daß es irgendwelche für den Angeklagten sprechende Umstände dabei übersehen hätte, ist nicht erkennbar.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel