Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 07.05.1969 – 4 StR 104/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 086

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 104/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Valdis K Ew ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1949 in vi. zur zeit in un-

tersuchungshaft,

wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Mai 1969 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Kun wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Oktober 1968, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugend-

schöffengericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es widerspricht der Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG, nur unter Einbeziehung des aus einem früheren Urteil noch zu verbüßenden Strafrestes auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Die Jugendkammer hätte vielmehr unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts in Bielefeld vom 27. Juni 1967 - 9 15 8/67 - auf die Jugendstrafe, die sie für alle Straftaten als angemessen ansieht, erkennen, und auf diese Jugenädstrafe dann die aus

dem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe anrechnen müssen (BGHSt 16, 335). Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO. :

Die Zurückverweisung der Sache an das Jugendschöffengericht folgt aus § 357 StPO.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Spiegel