Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 07.05.1969 – 2 StR 29/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 29/69 URTEIL 7.5
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Viktor 5 EEE zus PO, zehoren an EEE 1944 ir TE.
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. willms
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Mai 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit den 21. Mai 1968 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und schweren Diebstahls in einem Fall, alle begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision blieb zum Schuldspruch erfolglos, führte jedoch zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch. In der neuen Hauptverhandlung wurde er zur gleichen Strafe verurteilt und ihm die Untersuchungshaft "insoweit angerechnet, als sie ein Jahr überschreitet". Der Angeklagte hat wiederum Re-
vision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
insbesondere des § 60 StGB. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Strafzumessungsgründe des Urteils sind frei von sachlichrechtlichen Mängeln; insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen.
II. Ebensowenig ist die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zu beanstanden.
Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die volle Anrechnung der Billigkeit nicht entsprechen würde. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Beweisamträge gestellt, obwohl er gewußt habe, daß die ihnen zugrunde liegenden Behauptungen der Wahrheit nicht entsprachen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß die Anträge lediglich darauf gerichtet gewesen seien, das Verfahren zu verzögern, um eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft zu bewirken. Der Angeklagte habe dabei erwartet, daß die Untersuchungshaft später auf die erkannte Strafe angerechnet werde. Es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, aus diesem Grund die vom Angeklagten bisher erlittene Untersuchungshaft nur teilweise zu berücksichtigen.
Diese Gründe rechtfertigen die Entscheidung der
Strafkamner.
Ob und unter welchen Voraussetzungen schon die bloße Irreführung des Gerichts durch einen Angeklagten die Entscheidung nach § 60 StGB beeinflussen kann, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Welcher Auffassung dabei der Vorzug zu geben ist, kann hier dahinstehen; denn die Strafkanmmer hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht etwa deshalb nur zum Teil angerechnet, weil er unrichtige Behauptungen aufgestellt hatte, sondern weil er dies allein zu dem Zweck getan hatte, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft und deren spätere Anrechnung auf die zu erwartende Strafe zu erreichen, sich also ungerechtfertigte Vorteile bei der Strafvollstreckung zu verschaffen. Diese Erwägung hält sich in jedem Fall im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Folgerung über die Beweggründe des Angeklagten konnte die Strafkammer dabei bedenkenfrei aus der Tatsache ziehen, daß, wie die spätere Beweisaufnahme ergeben hat, die Beweisamträge des Angeklagten von vornherein zum Scheitern verurteilt waren und der Angeklagte dies auf Grund seiner Kenntnis der gesamten Umstände auch wußte.
Die Revision war sonach zu verwerfen.
Baldus willms Bundesrichter Henning ist erkrankt und deshalb verhindert zu un-
terschreiben
Baldus Müller Baumgarten