Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 07.05.1969 – 2 StR 122/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 122/69 URTEIL 15
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEB :.: EEE als Verteidiger der Angeklagten Josef TB und Theodor Tg,
Rechtsanwalt (EB :ı: EB
als Verteidiger des Angeklagten
Ernst Tw, Justizangestellter ]
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Juli 1968 wer-
den verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1968 wird
auf die Strafen angerechnet, dem Angeklagten Tg jedoch nur, soweit sie drei Monate übersteigt.
von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt:
1) den Angeklagten Josef Tg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaft-
lichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,
2) den Angeklagten Ernst Tg wesen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von
fünf Jahren.
3) den Angeklagten Egg» wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren
Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und
einem Monat Zuchthaus,
4) den Angeklagten Hl wesen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.
Dem Angeklagten Josef TB ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.
Die Revision des Angeklagten Ei ist offensichtlich
unbegründet.
Die Revisionen der anderen Angeklagten bleiben eben-
falls erfolglos. Auch sie sind zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt worden. Zwar bemerkten sie erst durch
den vom Angeklagten Egg abgegebenen Schuß, daß die Pistole entgegen der Vereinbarung geladen war. Da sie jedoch die Tat unter der Wirkung des Warnschusses in der geplanten Weise fortsetzten, billigten sie damit stillschweigend das Vorgehen des Angeklagten Egg Der 5, Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß den Mittätern in solchen Fällen der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen ist (Urteil vom 21. Dezember 1965 - 5 StR 480/65 -). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an,
Baldus willms Bundesrichter Henning ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus
Müller Baumgarten