Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.12.1965 – 5 StR 480/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2139 070
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin v ED =: ED
als Verteidigerin des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt m 2: ED
als Verteidiger des Angeklagten zu 35,
Rechtsanwalt Dr ED :.: ED
als Verteidiger des Angeklagten zu 4,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten SB, Sc:
CHE und Auge gegen das Urteil der Großen
Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 14.Juni 1965 werden verworfen.
Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 3.
- 3 -
‚Den Angeklagten SED, SCEEED, CUEEEEED und "Andrae wird die in dieser Sache nach dem
14.Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Zi
zu
-4-
Gründe§
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts, und zwar SG una Al nur allgemein, SCHE un: CE auch mit Einzeleinwendungen gegen die Versagung mildernder Umstände. nt
Die Revisionen sämtlicher Beschwerdeführer ‚sind nicht begründet.
Bei Sci hat die Strafkammer den Erschwerungstatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB rechtsfehlerfrei dargetan. Dieser Angeklagte hat den Gasrevolver dem Mitangeklagten Saw nit dem Willen aus der Hand genommen, ihn als Schlagwerkzeug zu benutzen, und hat auch der Kassiererin damit auf den Kopf geschlagen. Auch wenn der Revolver keine Waffe im technischen Sinne war, hat der Tatrichter ihn zutreffend als Waffe im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB angesehen, weil der Revolver zum Schlagen verwendet werden konnte und Sc ihn auch hierzu gebraucht hat. Obwohl Sch ihn erst unmittelbar vor dem Schlagen dem SGB aus der Hand genommen hat, hat er den Revolver im Zeitpunkt des Tatgeschehens bewußt als Waffe bei sich geführt (vgl. BGHSt 13,259,260).
Der Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist auch von den Angeklagten SW una CD erfüllt worden. Es entsprach zwar nicht dem vereinbarten Tatplan, daß Schröder den Revolver dazu verwendete, der Kassiererin einen Schlag auf den Kopf zu versetzen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, haben ST und CE diese Handiung ihres Mitangeklagten und die Wirkung des Schlages bei der Kassiererin wahrgenommen, trotzdem aber die Tat, wie vereinbart, fortgesetzt. Damit haben sie stillschweigend ihr Einverständnis mit dem Tun des Sc zun Ausdruck gebracht. Da der Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllt ist, wenn einer der Teilnehmer bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich führt, ist die Verurteilung auch von
-5-
5; .
SCHEEED una CD wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Revolver
. eine Waffe im technischen Sinne war oder nicht (vgl. BGHSt 2, 344,345 in Verb. mit RG HRR 1935,1567; BGHSt 3,229,233 £).
Die Einwendungen der Angeklagten Sch un: CE gegen die Versagung mildernder Umstände richten sich unzulässigerweise gegen das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters und sind aus diesem Grunde unbeachtlich,.
j . Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des-
Generalbundesanwalts. u -
Sarstedt Koffka Siemer Schnitt . Kersting