Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 06.05.1969 – 5 StR 670/68

5. Strafsenat

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‚5, BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gaststätteneinrichter Max-Dieter H EEE

aus Hip, geboren am ED 1944 ir Vuuuuuuuup:

wegen fortgesetzten Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr’ ÜEEEEED 2: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär mp

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Hanssen wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 3.Mai 1968 dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer bereits nach Verbüßung von sechs Monaten Jugendstrafe zur Bewährung entlassen werden darf.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte Hgw hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

1. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der schriftlichen und mündlichen Revisionsbegründungen gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs und des allgemeinen Strafausspruchs aufgedeckt.

2. Zutreffend jedoch weist die Revision auf folgendes hin:

Der Angeklagte dürfte jetzt erst (frühestens) nach weiterer Verbüßung eines Strafteils von neun Monaten entlassen werden (§ 88 Abs.2 Satz 2 JGG), während dies bei dem ersten, auf seine Revision aufgehobenen Urteil vom 17.Mai 1965 bereits nach weiteren sechs Monaten Strafhaft möglich gewesen wäre (bei ihrer Berechnung irrt die Revision). Der Beschwerdeführer steht sich also insoweit tatsächlich schlechter als vor der ersten Einlegung des Rechtsmittels. In entsprechender Anwendung des § 358 Abs.2 StPO hat der Senat dies durch Ergänzung des Urteilsspruchs beseitigt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Herrmann