Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 06.05.1969 – 5 StR 117/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 sun 1/0 2139 013
“© BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Albert P WW , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 913 in Tg Kreis CB,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
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Sitzung vom 6.Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED ir ier Verhandlung, Bundesanwalt Dr W dei ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: iD
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.September 1968 samt den Feststellungen
“ aufgehoben,
1m. III.
1. soweit der Angeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist,
2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Im übrigen wird die Revision verworfen. |
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung. an
eine andere. Strafkammer des Landgerichts in.
Hamburg zurückverwiesen, die auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
PERS
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und ferner als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet worden. .
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und sein Verteidiger Revision eingelegt und diese begründet.. Hierbei hat der Verteidiger das Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Diese Beschränkung ist unwirksam, weil der Verteidiger hierzu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs.2 StPO).
Neben den vom Angeklagten selbst erhobenen Verfahrensbeschwerden war daher auf die Sachrüge das Urteil seinem gesamten Umfange nach zu prüfen.
Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrage vom 12.März 1969 zutreffend dargelegt hat, sind die Verfahrensbeschwerden offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen. Dagegen hält die Verurteilung wegen Volltrunkenheit der Prüfung auf die Sachrüge nicht stand. “
Im Fall II,1.ergeben die Urteilsgründe einwandfrei, daß sich der Angeklagte vorsätzlich in einen Rauschzustand. versetzt hat. Nicht ohne Bedenken sind aber die Ausführungen der Strafkammer über die in diesem Zustand begangenen strafbaren Handlungen. Das Landgericht sagt hierzu, der Angeklagte habe Betrügereien gemäß: § 263 StGB verübt, indem er im Lokal "Helga Roosen" dem Kellner und anschließend in den Gaststätten "Länger" und "Zum Anker-
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platz" den Gastwirten seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt habe und dadurch bei diesen Personen einen Irrtum erregte. Tatsächlich habe. er schon. im Lokal "Helga Roosen" kein Geld mehr gehabt, um die Schlußabrechnung zu bezahlen. Das habe er. auch gewußt,
als er "von diesem Zeitpunkt an" in allen drei Lokalen Getränke bestellte.
Das kann nicht als hinreichende Feststellung ange-- Sehen werden, von welchem Augenblick an der Angeklagte wußte, daß er schon im Lokal "Helga Roosen" nicht zahlungsfähig war. Immerhin hatte der Angeklagte, als er von Celle abfuhr, 1.212,70 DM bei sich. Da die Strafkammer an anderer Stelle — worauf die Revision des Angeklagten hinweist — ausdrücklich sagt, es habe nicht geklärt werden können, wo die 1.212,70 DM, die der Angeklagte am Tage zuvor besessen hatte, geblieben seien, bleibt die Möglichkeit offen, der Angeklagte habe bis zur Schlußabrechnung geglaubt, genügend Geld bei sich zu haben.
Im übrigen kam es nicht darauf an, ob der Angeklagte bei der Schlußabrechnung (zu "diesem Zeitpunkt") bemerkte, er habe kein Geld mehr, sondern bei den einzelnen Bestellungen. Darin, daß diese ausgeführt wurden, lag der Schaden im Sinne des § 263; er wurde nicht, wie es in den Urteilsgründen heißt, dadurch verursacht, daß der Angeklagte nicht bezahlte.
Wenn auch die Rechtsfehler nur das Verhalten des Angeklagten im Lokal "Helga Roosen" betrafen - das Verhalten des Angeklagten in den Gaststätten "Länger" und "Zum Ankerplatz" ist zutreffend bewertet worden -, so muß dennoch die gesamte Verurteilung im Falle II,1 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Sie betreffen den unteilbaren Schuldausspruch; die Strafkammer ist möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.
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Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Volltrunkenheit verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Da sich nicht ausschließen läßt, daß auch die Einzelstrafen wegen Rückfallbetruges durch die gleichzeitige Verurteilung im Falle II,1i der Urteilsgründe beeinflußt worden sind, hat der Senat auch in den Fällen II,2 und 3 der Urteilsgründe das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Dazu gehört auch die Einstufung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB. Da diese die Voraussetzung der Unterbringung nach § 42e StGB ist, muß auch hierüber erneut entschieden werden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Herrmann