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BGH Urteil vom 06.05.1969 – 1 StR 63/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 63/69 URTEIL 05.69

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Xaver PD aus SCHE Ixrs:. Re dort geboren am (ED ' 325,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat

des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Seibert

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösl

Pikart

zipfel

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. WW in üder Verhandlung,

Bundesanwalt

Dr. EEE >ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. gm. GERNE ‚

als Verteidiger,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil§

des Schwurgerichts bei dem Landge-

richt Deggendorf vom 12. November 1968 im

Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben. Insoweit wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung,

auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Schwurgericht beim Landgericht

Landshut zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

HN

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den bisher unbescholtenen Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet.

1. Die Revision meint, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß es dem Antrag auf Vernehmung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht gefolgt ist. Diesen Antrag hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler durch Beschluß abgelehnt; an die in dem Ablehnungsbeschluß ausgesprochene Wahrunterstellung hat es sich gehalten. Liegt sonach ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3, 4 StPO nicht vor, so sind auch keine Umstände zutage getreten, die das Gericht dazu gedrängt hätten, gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Vernehmung des Sachverständigen anzuordnen.

2. Die Voraussetzungen der Notwehr hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler verneint, auch wenn es dabei die einem Gastwirt zur Wahrung seines Hausrechts zustehenden Befugnisse recht weit ausgedehnt hat. Nach den Feststellungen hat der Nebenkläger - der verletzte Gastwirt, in dessen Wirtschaft sich der Vorfall abspielte -, nachdem der Angeklagte im Verlauf eines Wortwechsels sein Messer gezogen hatte, den Angeklagten mit einem vorgehaltenen Stuhl aus dem Lokal hinauszudrängen versucht. Daß darin

kein rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten gesehen wird, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die Feststellung, daß in dem darauf folgenden Handgemenge der Angeklagte "wutentbrannt und voller Rauflust" das feststehende Messer mit aller Kraft gegen den Nebenkläger geführt hat, greift die Revision vergeblich an; daß das Urteil - im Ausdruck ungebräuchlich - vom "Schlagen" mit dem Messer spricht, ist angesichts der im einzelnen festgestellten sechs schweren Verletzungen ohne Belang.

II. Dagegen sind die Darlegungen zum Strafausspruch nicht bedenkenfrei.

1. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 213 StGB) versagt mit der Begründung, daß sich diese weder aus der Tat noch aus der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben; es hat sodann weiter ausgeführt:

"Auf jeden Fall verdient die festgestellte Tat

eine Zuchthausstrafe. Nur so können die leider

hier immer wieder vorkommenden ... Wirtshaus-

stechereien wenigstens einigermaßen eingedämmt

werden. !" Diese Erwägungen schließen nicht aus, daß das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB ("andere mildernde Unstände") von dem angestrebten Ergebnis her allein unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung geprüft hat. Der anerkannte Strafzumessungsgrund der Abschreckung darf aber niemals dazu führen, daß die noch schuldangemessene, gerechte Strafe, die nach dem Grad der persönlichen Schuld des Täters zu bemessen ist, überschritten wird (BGHSt 20, 264,

267).

wäre der Abschreckungszweck nicht in dieser Weise überbewertet worden, so könnte nicht ausgeschlossen werden,

An

daß das Schwurgericht von seinem tatrichterlichen Ermessen einen anderen Gebrauch gemacht hätte. Nach den Feststellungen, die das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung zwar nicht übersehen, aber von seinem unrichtigen Ausgangspunkt aus gewürdigt hat, ist der Nebenkläger unvernünftig vorgegangen, während ein besonnener Wirt

den Vorfall "wahrscheinlich hätte verhindern können" (UA 23); der Nebenkläger ist "leicht erregbar" (UA 13) und "beim Umgang mit Menschen in der Wahl seiner Mittel nicht sonderlich vornehm" (UA 12); der Angeklagte ist nicht vorbestraft und ist ebenfalls "leicht erregbar" (UA 24); endlich konnte der Nebenkläger nach komplikationsloser Heilung seiner schweren Verletzungen bereits nach zwei Wochen aus dem Krankenhaus entlassen werden.

Da diese Umstände die Möglichkeit offen lassen, daß das Schwurgericht bei Beachtung der in BGHSt 20, 264, 266 ff niedergelegten Grundsätze der Strafzumessung zur Anwendung des § 213 StGB gekommen wäre, muß das Urteil im Strafaus-

spruch aufgehoben werden.

2. Demnach kann es auf sich beruhen, ob die Strafzumessungserwägungen - wie die Bundesanwaltschaft meint - auch deshalb bedenklich sind, weil. sie den Anschein erwecken (UA 24), als ob in Fällen der hier vorliegenden Art aus Gründen der Abschreckung eine Strafmilderung wegen einer durch Alkohol verursachten Enthemmung überhaupt nicht in Betracht käme. Sollte das Urteil so gemeint sein,

dann wäre dies ebenfalls nicht einwandfrei.

III. Die Zurückverweisung zur Straffrage an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO; die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts.

Seibert Loesdau Mösl Pikart Zipfel