Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 29.04.1969 – 1 StR 49/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2078 033 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 49/69 URTEIL
34,
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Charlotte ME aus Ta: geboren am ED 1930 in rggwsr,
wegen versuchter Kindstötung
f
Ih
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 8. August 1968 wird
verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
fängnis verurteilt und hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die aus ihrer geschiedenen Ehe zwei Söhne und von dem Italiener Francesco rg eine uneheliche Tochter hat, Ende April 1966 bemerkt, daß sie wieder von Pe schwanger war. PB erklärte ihr, daß er für ein weiteres Kind nichts bezahlen werde. Ihren am selben Ort wohnenden Eltern sagte die Angeklagte nichts von der Schwangerschaft; einen Arzt oder eine Hebamme suchte sie nicht auf.
Am 16. Januar 1967 setzten gegen 6 Uhr die Wehen ein. Um 6.45 Uhr weckte die Angeklagte ihre beiden 13 und 9 Jahre alten Söhne und schickte sie um 7.30 Uhr zur Schule, ohne durch sie einen Arzt, eine Hebamme oder einen Mitbewohner des Hauses verständigen zu lassen; sie hat auch weiterhin nichts unternommen, um Hilfe zu holen. Als sie kurz vor 8 Uhr die Toilette aufsuchte, setzten die Preßwehen ein, die fünf bis zehn Minuten dauerten. Die Angeklagte blieb während der Geburt auf der Abortschüssel sitzen, in die das Kind mit dem Kopf voraus fiel. Erst nachdem nach weiteren zehn bis fünfzehn Minuten die Nachgeburt gekommen war, stand die Angeklagte auf, schnitt die Nabelschnur ab, nahm das leblose Kind aus der Abortschüssel und steckte es, ohne daß sie versucht hätte, es zum Leben zu bringen, in einen Plastikeimer, den sie mit einer Decke zudeckte. Erst am Nachmittag schickte sie den älteren Sohn zu einer Nachbarin, die sodann Arzt und Hebamme verständigte.
Das Kind war lebend zur Welt gekommen, litt an einer schweren Asphyxie und starb unmittelbar nach der Geburt.
ii. Eine Schwangere ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten (RG JW 1927, 2696 = HRR 1927, 977; BGH Urt. v. 14. Juni 1955 - 2 StR 102/55 - u.a. unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 - RGBl I 1893). Die Angeklagte hat solche Maßnahmen unterlassen. Sie hat, wie das Schwurgericht hervorhebt (UA 8), ihr gesamtes Handeln "so eingerichtet, daß keine Aussicht für das Überleben des Kindes bei der Geburt bestand, beseelt von dem Wunsch, das von ihr zu gebärende Kind möge irgendwie den Tod finden". Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Kindestötung; da nicht auszuschließen ist, daß das Kind auch bei ärztlicher Versorgung an der Asphyxie gestorben wäre, wurde die Angeklagte nur wegen versuchter Tat verurteilt.
1. Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, das Schwurgericht hätte durch Augenschein klären müssen, ob ein Klopfen oder Rufen der Angeklagten von Hausmitbewohnern hätte gehört werden können. Dazu war jedoch das Gericht nicht gedrängt, nachdem die Angeklagte erklärt hatte, sie habe deshalb nicht gerufen, weil sie ihre Nachbarn "nicht belästigen" wollte (UA 6).
2. Auf die von der Revision mit der Aufklärungsrüge angegriffene Feststellung, die Angeklagte habe - entgegen ihrer Einlassung - bei ibrer breiten Figur und der Größe einer Klosettschüssel nicht zwischen ihren Beinen hindurch den Zustand des Neugeborenen beobachten
können, kommt es für die Entscheidung nicht an. Das Schwurgericht hat es vielmehr als schuldhaftes Unterlassen gewertet, daß sie sich nach dem Beginn der Wehen um 6 Uhr bewußt von aller Hilfe bei der Geburt entb1lößt hat. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie den Beginn einer strafbaren Handlung erst nach der Ausstoßung des Kindes annimmt.
3. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß Unterlassungen, die vor Beginn der Geburt liegen, nicht als Tötungshandlungen im Sinne des § 217 StGB angesehen werden können. Der Tatrichter durfte aber die früheren Unterlassungen als Anzeichen dafür verwerten, daß die Angeklagte den Vorsatz hatte, das Kind zu töten.
4. Die Feststellung, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen habe. Die von der Revision angeführte rechtliche Regel, wonach dieser Grundsatz die Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung gebiete, bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Fall der Unmöglichkeit bestimnter Feststellungen (BGHSt 19, 33, 36 = NJW 1964, 57).
Im übrigen verkennt die Revision, daß die Rüge nicht
mit der Begründung Erfolg haben kann, das Gericht hätte Zweifel haben müssen, sondern nur wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Gericht seine bestehenden Zweifel nicht überwunden hat. Davon kann hier aber nicht die Rede sein.
Die Revision erschöpft sich demnach im wesentlichen in Angriffen auf die tatrichterliche Beweis-
würdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Ihr könnte insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß es für die Angeklagte nicht zumutbar gewesen sei, durch ihren älteren Sohn am Morgen Hilfe holen zu lassen, und daß ferner ihr Wunsch, andere Hausbewohner nicht zu belästigen, Berücksichtigung verdiene; daß diese beiden Gesichtspunkte gegenüber der Rechtspflicht, für das Leben des zu erwartenden Kindes zu sorgen, nicht ins Gewicht fallen, bedarf keiner weiteren Ausführung.
III. Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Seibert Mösl Pikart
Pfeiffer zipfel
1h