Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 23.04.1969 – 4 StR 592/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 179 08€
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 592/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Aloys H e ED zu: EB: Kreis I. geboren an ED 1934 in CB, Kreis
I 7 wegen fahrlässiger Tötung
Nebenklägerinnen:s Frau Margarethe Hg,
Frau Birgit CB Frau Margot Hof
- 2 _
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GE ir acer Vernanalung, Landgerichtsrat EEE vei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. a. ED.
als Vertreter für die Nebenklägerinnen
Hp un: CE» Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. August 1968 mit den Fest- ‚stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf einer in Tateinheit mit Übertretungen nach §§ 1, 17 StVO in Verbindung mit § 21 StVG begangenen fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revisionen der Nebenklägerinnen rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revisionen der Nebenklägerinnen Frau He und Frau CB beanstandet außerdem das Verfahren.
Die Verfahrensrüge, die einen Verstoß gegen § 261 StVO geltend macht, braucht nicht erörtert zu werden, da sie sich mit der Sachrüge deckt. Diese verhilft den Revisionen sämtlicher Nebenklägerinnen zum Erfolg.
Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe unmittelbar vor dem Linksabbiegen in die Einfahrt der Ziegelei nochmals in den Rückspiegel gesehen, aber den Personenkraftwagen des unmittelbar danach bei einem Überholversuch tödlich verunglückten Polizeimeisters Ho, einen Opel-Rekord, nicht wahrgenommen, für nicht widerlegt. Nach ihrer auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Pahl beruhenden Beweisannahme hätte zwar der Angeklagte zu dem eben genannten Zeitpunkt etwaige auf der linken Fahrbahnhälfte befindliche Fahrzeuge "100 m nach rückwärts" im Rückspiegel seines Lastkraftwagens sehen können (UA 6). Die Strafkammer schließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß ie]
im Zeitpunkt der letztmaligen Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn durch den Angeklagten noch auf der rechten Fahrbahnseite hinter dem Lastzug fuhr, der dem Lastkraftwagen des Angeklagten in einem Abstand von 20 m folgte, und daß ihn der Angeklagte infolgedessen nicht sehen konnte, als er sein Abbiegemanöver begann.
ar SS
-4-
Die Revisionen der drei Nebenklägerinnen machen zu Recht geltend, daß die Annahme, Hof nave sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Fahrbahnhälfte befunden, mit den übrigen Urteilsfeststellungen nicht zu vereinen sei. Sie widerspricht zunächst der Feststellung, Ho sei bereits kurz hinter der etwa 300 m vor der Einfahrt zur Ziegelei befindlichen Kurve ausgeschert, um die beiden vor ihm fahrenden Lastzüge, den des Angeklagten und den hinter diesem fahrenden Lastzug PER, zu überholen (UA 3/4). Sie ist auch nicht in Einklang zu bringen mit der sich aus dem Urteil ergebenden Geschwindigkeit Ho; im Augenblick des Zusammenstoßes. Der Wagen Hofes hatte beim Zusammenstoß mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Siebentonnen-Lastzug noch eine solche Wucht, daß der Lastzug etwa 1,5 m nach rechts gedrückt wurde. Eine solche Aufprallwucht setzt eine erhebliche Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs voraus. Dabei hatte Ho zuvor sein Fahrzeug schon auf eine Strecke von mindestens 36 m abgebremst; denn die Bramsspur allein betrug schon 36 m (UA 4). Bei einer Bremsstrecke von dieser Länge muß seine Geschwindigkeit vor Beginn des Abbremsens wenigstens 80 km/h betragen haben. Hinzu kommt, daß der Abbremsvorgang durch den Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen des Angeklagten abgebrochen wurde, der Bremsweg also bei normalem Ablauf des Brensmanövers noch länger, und zwar, wie aus der hohen Aufprallgeschwindigkeit des Opel-Rekord zu schließen ist, noch wesentlich länger gewesen wäre. Bei den starken Bremsverzögerungen, mit denen die Bremsanlagen der Kraftfahrzeuge heute ausgestattet sind, deuten aber schon Bremsspuren von mehr als 40 m auf eine Geschwindigkeit von über 80 km/h hin.
-5 -
Auch die Strafkammer sagt (UA 4), Hoffmann habe den Überholvorgang mit einer "erheblichen" Geschwindigkeit fortgesetzt. Andererseits kann Hof zu Beginn seines Überholmanövers keine höhere Geschwindigkeit als höchstens 60 km/h gehabt haben. Denn der an der Spitze der Fahrzeugkolonne fahrende Angeklagte hielt, ehe er sein Fahrzeug abbremste, um sich nach links einzuordnen, eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h ein, der dem Polizeimeister Ho folgende Fahrer eines Personenkraftwagens eine solche von 50 bis 60 km/h. Nach dem Gutachten des Sachverständigen (UA 5 unten) benötigte aber Ho, um seine Geschwindigkeit von 60 auf nur 80 km/h zu steigern, schon eine Wegstrecke von 100 m. Zu dieser Strecke ist die Bremsstrecke von mindestens 36 m hinzuzurechnen, so daß Hof auf der linken Fahrbahnseite bis zur Anstoßstelle eine Strecke von wenigstens 136 m zurückgelegt haben muß. Diese Strecke hätte ihm aber nicht zur Verfügung gestanden, wenn er sich, wie die Strafkammer für möglich hält, im Zeitpunkt der letztmaligen Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten noch hinter dem zweiten Lastzug und damit nach der Berechnung der Strafkammer (UA 6) nur 60 m hinter dem Lastzug des Angeklagten befunden hätte. Der Angeklagte kann nämlich von dem Augenblick an, in dem er unmittelbar vor dem Abbiegen nach links nochmals in den Rückspiegel sah, bis zur Anstoßstelle keine Strecke von über 70 m mehr zurückgelegt haben.
ven
-6 -
Außerdem müßte HR, wenn er sich unnmittelbar vor dem Abbiegen des Angeklagten nach links noch etwa 60 m hinter diesem befunden hätte, mit einer erheblich geringeren Geschwindigkeit als 60 km/h gefahren sein; denn der Angeklagte hatte, als er sich etwa 200 - 250 m vor der Einfahrt zur Ziegelei unter Abgabe eines Richtungsänderungszeichens nach links zur Straßenmitte einorädnete, seine Geschwindigkeit schon auf 45,5 km/h vermindert und sie bis etwa 50 m vor der Stelle des Zusammenstoßes auf 27 km/h herabgesetzt (UA 3). Das bedeutet, daß auch die hinter dem Angeklagten fahrenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt haben müssen. Daraus folgt wiederum, daß Hol, um auf die von ihm vor dem Abbremsen gegebene hohe Geschwindigkeit zu kommen, eine noch wesentlich längere Strecke benötigt hätte als bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h.
Freilich besagt der Umstand, daß Hoi auf der linken Fahrbahnseite eine wesentlich längere Strecke zurückgelegt haben muß, als die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, noch nichts darüber, ob er sich in dem Augenblick der letztmaligen Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten bereits in dem von diesem Üübersehbaren Raum auf der linken Fahrbahnseite befunden hat. Die Prüfung dieser Frage hat sich aber die Strafkammer von vornherein durch die irrige Erwähnung versperrt, HB hate sich in diesem Zeitpunkt möglicherweise noch hinter dem zweiten Lastzug befunden. Wäre Hof im Zeitpunkt der letzten Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten unmittelbar vor dem Abbiegen nach links für den Angeklagten schon erkennbar gewesen, so würde diesen jedenfalls eine Mitschuld
- T-
an dem Zusammenstoß treffen, weil er sein Einbiegemanöver fortgesetzt hat, anstatt es zurückzustellen.
Der dargelegte Widerspruch führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Mit dem weiteren Vorbringen, der Angeklagte hätte vor dem Abbiegen nach links grundsätzlich die nachfolgenden Fahrzeuge vorbeifahren lassen, also anhalten müssen, können die Revisionen dagegen nicht durchdringen. Eine solche Verpflichtung besteht beim Linksabbiegen in ein Grundstück ebenso wenig wie beim Linksabbiegen in eine andere Straße (BGHSt 11, 296).
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal
Far