Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 23.04.1969 – 1 StR 442/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“N
2097 030 BUNDESGERICHTSHOF
1. StR 442/69 BESCHLUSS
Alte,
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Horst 5 EEE aus CE, Kreis ED, geboren zu ED 1945 in ra-
>, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Rs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Ok-
tober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 23. April 1969 im Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Mit Rücksicht auf die ab 1. Septenber 1969 geänderte Fassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG) war jedoch der Strafausspruch in den beiden Fällen des schweren Rückfalldiebstahls,ferner im Hinblick auf § 27 b StGB in der Fassung des 1. StrRG im Fall der Unterhaltspflichtverletzung aufzuheben. Es ist nicht völlig
auszuschließen, daß sich diese Strafänderungen auch auf das Strafmaß im übrigen auswirken. Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Hübner Seibert Pikart
Pfeiffer zipfel