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BGH Beschluss vom 17.04.1969 – 2 StR 25/69

2. Strafsenat

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Ob

BUNDESGERICHTSHOF

2, StR 25/69 BESCHLUSS AI Y

in der Strafsache

gegen

den Former Karl-Heinz R END zus "ED, geboren ar EEEEEEEED 1939 ir 1 MU.

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 29. Mai 1968 werden

1. der Schuldspruch geändert und neu gefaßt wie folgt:

Der Angeklagte wird unter Freispruch

im übrigen wegen sechs Verbrechen des Betrugs im Rückfall, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, wegen eines weiteren Vergehens der Urkundenfälschung sowie wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein, teilweise in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht versicherten, teilweise nicht versteuerten Kraftfahrzeugs verurteilt;

2. der Strafausspruch in den Fällen II C 2 und 8 der Urteilsgründe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie hat nur in zwei der insgesamt acht in den Urteilsgründen angeführten Fälle einen Teilerfolg.

1.) Im Fall II c 2 (UA S. 16/17) nimmt die Strafkanmer außer Urkundenfälschung einen hierzu in Tateinheit stehenden Betrug an. Das ist nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Angeklagte den Zeugen Adolf SEE iurch Täuschung veranlaßt, ihm einen Zahlungsaufschub zu bewilligen; hierdurch ist jedoch der Firma Se» ersichtlich kein Schaden entstanden (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Danach ist schon der objektive Tatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert und nur die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufrecht erhalten.

2.) Im Fall II C 8 (VA S. 22) legt die Strafkamnmer dem Angeklagten zu Unrecht Abgabenhinterziehung im Rückfall zur Last. § 404 AbgO, auf den sie sich stützt (UA S. 34), ist durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (BGBl. I Ss. 877, 881) aufgehoben, kann also nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten angewendet werden. Im Urteilssatz waren demzufolge die Worte "wobei Abgabenhinterziehung im Rückfall vorliegt" zu streichen.

3.) Die festgestellten Mängel führen in den beiden genannten Fällen zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafaussprück und demzufolge auch zur Aufhebung des

Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzel-

strafen werden hiervon nicht berührt;

es kann ausge-

schlossen werden, daß sie von den Strafaussprüchen in den Fällen 2 und 8 beeinflußt sind.

Kirchhof

Müller

Bundesrichter Meyer Henning ist infolge Urlaubs

verhindert zu unter-

schreiben.

Kirchhof

Baumgarten

eb