Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 16.04.1969 – 1 StR 64/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2078 017 RR BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

oa,

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Henryk R ED zus NEED geboren am ED 917 in Kg (Polen),

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WW aus EEE für Rechtsanwaıt ED

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 13. November 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten versuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe den vor ihm (und seinen zwei Begleitern) fliehenden Karl Dos üäurch zwei Pistolenschüsse am Oberarm und am Kopf verletzt und ihn mit Füßen getreten. Das Schwurgericht hat ihn jedoch nur wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt sowie die beschlagnahmte Pistole nebst Munition eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Erörterung im einzelnen bedarf nur die Aufklärungsrüge. Die Revision beanstandet, daß über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, der während des Krieges wegen seiner Rasse in Polen im Getto und später in Konzentrationslagern untergebracht war, ein Fachgutachten nicht beigezogen wurde. Diese Rüge greift nicht durch.

Das Gesetz geht davon aus, daß der psychisch unauffällige Mensch schuldfähig ist. Zeigen sich jedoch Auffälligkeiten, die zu Zweifeln Anlaß geben, so hat das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Täters beizuziehen (vgl. u.a. BGH NIJW 1952, 633 Nr. 35 bei Hirnverletzten; BGH NJW 1967, 299 Nr. 7 bei geistig Zurückgebliebenen).

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Auch bei einem Angeklagten, der längere Zeit in einem Konzentrationslager untergebracht war und an Folgeerscheinungen leiden kann, wird der Tatrichter gedrängt sein, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob bei diesem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB oder sogar des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen, sofern seine Persönlichkeit und die einzelnen Umstände der Tat Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

des Täters erwecken.

So liegt der Fall hier aber nicht. Der 1917 geborene Angeklagte wurde nach dem Einmarsch deutscher Truppen in Polen aus rassischen Gründen in ein Getto und sodann in Konzentrationslager verbracht und wurde erst bei Kriegsende von dort befreit. Er war demnach den Extrembelastungen der Verfolgung nicht mehr im Schulalter und in der Pubertät ausgesetzt, die häufiger zu Charakterstörungen führen können (vgl. v. Baeyer-Häfner-Kisker, Psychiatrie der Verfolgten, 1964 S. 136, 251). Der Angeklagte lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich straffrei geführt. Er ist als Pächter im gastronomischen Gewerbe tätig, wobei die Zuverlässigkeit (§ 2 Nr. 1 GastG) eine entscheidende Rolle spielt. Wegen einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit infolge eines Zwölffingerdarmgeschwürs wurden dem Schwurgericht auch ein privatärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes sowie ein amtsärztliches Zeugnis, in dem auch die Entschädigungsrente wegen "K2-bedingter Gastritis, Herz- und Kreislaufbeschwerden" erwähnt ist, vorgelegt. Von sonstigen Beschwerden oder psychischen Auffälligkeiten ist dort nicht die Rede.

Jd

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Die Tat entwickelte sich nicht aus einer unerwarteten plötzlich eintretenden Situation. Der Angeklagte beschloß, einige Tage nachdem sein Sohn mißhandelt worden war, diese Unbill zu rächen und dem Karl DD eine "Abreibung" zukommen zu lassen. Die Tat wurde vorbereitet. Der Angeklagte rief in dem Lokal an, in dem DEEP zu verkehren pflegte. Er nahm nicht nur seinen Sohn mit, sondern holte mit dem Pkw seinen Stiefsohn zur Verstärkung hinzu. Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte erregt war, "keineswegs aber so, daß die Fähigkeit, das Unerlaubte der nun sich anbahnenden Geschehnisse und seiner Rolle in diesen oder die Möglichkeit nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen wäre" (UA S. 7). Der Angeklagte schoß auch nicht sofort auf DEM, nachdem dieser gestellt worden war, sondern erst, als dieser floh und er enttäuscht merkte, daß er ihn nicht einholen konnte. Auch diese Tatsituation hat dem Tatrichter keinen Anhalt für eine Bewußtseinsstörung und für eine Verminderung der Zurechnungs-

fähigkeit gegeben.

Weder der Angeklagte, der im wesentlichen geständig ist, noch der Verteidiger haben die Erholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine gesundheitlichen Mängel vorgetragen, die die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen konnten(UA

Ss. 19).

Unter diesen Umständen war das Schwurgericht nicht gedrängt und es lag auch nicht nahe, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung betrifft andere Fälle und Problene.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das sorgfältige Urteil im vollen Umfang überprüft. Es läßt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen; es beschwert ihn nicht, daß der Tatrichter trotz der abgegebenen gezielten Schüsse auch einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Die lange Leidenszeit und das Lebensschicksal des Angeklagten hat das Schwurgericht ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 19, 20).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft.

Seibert Loesdau Pikart

Pfeiffer zipfel