Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 15.04.1969 – 5 StR 135/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚u BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bandarbeiter Oliver LI EED zus cum: geboren am ED 948 in rw (Taunus),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
gesetzlicher Vertreter: Jugendamt FO ’
- Sachbezeichnung: KB ...2. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
N
-2_
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt .als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer „. Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ums
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt =u:
-. als Verteidiger,
_ Justizhauptsekretär me
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Le gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 13.November 1968 wird verworfen. j
Die.nach dem.13.November 1968 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ins- .gesamt drei Monate übersteigt, je zur
Hälfte auf, das Minäest- und das Höchstmaß der Jugendstrafe angerechnet.
‚ Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht verurteilt den Angeklagten Lie als Heranwachsenden wegen vier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle, zweier gemeinschaftlicher einfacher Diebstähle und einer Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß 1 Jahr und 6 Monate, Höchstmaß 3 Jahre und 6 Monate). Es rechnet die Untersuchungshaft je zur Hälfte auf das Mindest- und. das Höchstmaß an und entzieht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer- Sperrfrist von drei Jahren.
Der Angeklagte IWW hat unbeschränkt Revision eingelegt. Die Revisionsamträge wenden sich ‚jedoeh mit der Sachrüge nur gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug und gegen den Strafausspruch. Nur in diesem Umfange hat der Senat das Urteil nachzuprüfen; die weitergehende Revision ist unzulässig geworden (BGH IM Nr.3 zu § 344 Abs.1 StPO).
1. Der Schuldspruch unterliegt keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen erhielt der Beschwerdeführer von dem Mitangeklagten Herbert KW einen gestohlenen Scheck über 308,92 Dollar...
Er ließ ihn mit dem Einverständnis Herbert KB an 19.Februar 1968 durch die Mitangeklagte GgB einer Bank vorlegen. Diese wies den Scheck zunächst zurück, weil er auf der Rückseite nicht von der Schecknehmerin .unterschrieben war. Der Beschwerdeführer fälschte diese Unterschrift. Am 26.Februar 1968 nahm die Bank den Scheck von der Mitangeklagten Ge an. Diese erhielt nach etwa
zwei Wochen 1.124,80 DM ausgezahlt und verbrauchte sie für sich.
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. .„ Der Beschwerdeführer hat hiernach zum Absatz des gestohlenen Schecks bei anderen mitgewirkt (§ 259 Abs.1 StGB): -
a) Die Bundesanwaltschaft meint in ihrem Antrage vom 18.März 1969, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers "lediglich der wirtschaftlichen Nutzbarmachung des gestohlenen Schecks, nicht aber der Förderung seiner Übertragung an einen Dritten zu dessen eigener Verfügungsgewalt diente". Das ist nicht richtig. Die Bank sollte an dem Scheck eigene Verfügungsgewalt erhalten und erhielt sie auch. Die Sache liegt nicht anders, als hätte der Beschwerdeführer gestohlene Dollarnoten für den Dieb auf der Bank gegen deutsches Geld umgetauscht.
b) Die Revision macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Hehlerei nicht vollendet, sondern nur versucht, weil er das Geld nicht erhalten habe. Das geht ebenfalls fehl. Da er einen Anteil am Erlös des Schecks erstrebte, handelte er "seines Vorteils wegen". Dazu gehört nicht, daß er den Vorteil erlangte.
ce) Der Beschwerdeführer verfolgte auch ein Interesse des Vortäters, wie das "Mitwirken zum Absatz" es erfordert. Dieser Punkt ist in der Verhandlung vor dem Senat besonders erörtert worden. Nach den Urteilsgründen sagte der Beschwerdeführer der Mitangeklagten CWW8 zunächst, der Erlös des Schecks, den sie der Bank vorlegen sollte, werde zwischen ihr, ihm selbst und Herbert Ki geteilt werden. Dies äußerte er, wie aus dem Urteil hervorgeht, am 19. Februar 1968, als er ihr auf dem Wege zur Bank von der Herkunft des Schecks erzählte. Schon durch dessen erfolglose Vorlegung wirkten diese beiden Angeklagten zu seinem Absatz mit, und zwar mit dem Willen, den Vortäter am Erlös zu beteiligen. Im Urteil steht zwar einige Zeilen vorher:
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"Später beschlossen die Angeklagten LOB ur CE; das Geld lediglich unter sich zu teilen." Diese Feststellung bezieht sich aber ersichtlich auf die.Zeit zwischen dem Gespräch nebst Einlösungsversuch vom 19.Februar 1968 und der zweiten, erfolgreichen Vorlegung des Schecks am 26.Februar 1968. E
2. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise in die Freiheit des- tatrichterlichen Ermessens einzugreifen suchen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Herrmann