Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 14.04.1969 – 5 StR 509/69

5. Strafsenat

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5_StR 509/69

7... BUNDESGERICHTSHOF

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BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Schmiedegesellen Gerhard T num

aus >. geboren am EEE 957 1 GE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, |

wegen Totschlags

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Der: 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung ‚des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14.0Oktober 1969. einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 28, April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision rügt mit Erfolg Verletzung des § 251 Abs.2 StPO, Das Schwurgericht hat in der Sitzung am 14.April 1969 (Band V B1.50 der Akten) auf den Antrag eines der beiden Verteidiger im allseitigen Einvernehmen beschlossen, die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Berr "gemäß § 251 Abs.2 StPO" zu verlesen, Das war nur dann zulässig, wenn der Zeuge entweder verstorben war oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden konnte. Das Schwurgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, nicht geprüft, ob der am 14.April 1969 wegen Krankheit ausgebliebene Zeuge nicht mindestens bis zum Schluß der Hauptverhandlung, die noch bis zum 28.April 1969 andauerte, vor dem Schwurgericht oder durch ein richterliches Mitglied des Schwurgerichts vernommen werden konnte. Diese Prüfung wurde durch das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten

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nicht entbehrlich, Auf dem Verstoß kann das’ Urteil - beruhen. "Es: stützt sich 'in.der ’entscheidenden Frage,. in welchem Maße der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand, auch auf die polizeiliche Aussage des Zeugen BP, und zwar teilweise zum Nachteil des

Angeklagten (UA S.90).

Sarstedt .. Schmidt _ Schmitt

‚Dr.Börker Herrmann