Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.04.1969 – 2 StR 563/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 563/69 BESCHLUSS 461
in der Strafsache
gegen
1. den Gerüstbauer Kurt C EB aus BED, dort geboren and | 941,
2. den Gerüstbauer Herbert Jose? PD aus zw.
dort geboren am EEE 1942,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16, Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. April 1969 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Saohe zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gr ünde; Die Verfahrensrügen und die Saohbeschwerde zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet,
Dagegen waren die Strafaussprüche aufzuheben, da die Voraussetzungen für den Rückfall nach § 244 StGB nicht festgestellt worden sind. Wenn auch die zeitliche Reihenfolge der Taten des Besohwerdeführers GEEEEEEEEED dafür spricht, daß dieser wenigstens einmal nach Verbü-Bung der Bl. 3 UA genannten Diebstahlstrafen und vor dem Urteil vom 13. November 1964 einen Diebstahl begangen hat, ist dies dem Urteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Hinsichtlich des Angeklagten MB ist bei den unter b) und co) Bl. 4 UA genannten Verurteilungen ebenfalls nicht der Zeitpunkt, an dem die Straftaten be-
gangen worden sind, festgestellt. Es fehlt außerdem die Feststellung, ob die in diesen Fällen verhängten Geldstrafen bezahlt oder die entsprechenden Freiheitsstrafen verbüßt sind. _
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