Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 02.04.1969 – 4 StR 5/69

4. Strafsenat

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U 2119 07€

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 5/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Isolierer Karl-Heinz G WW au: SB. dort geboren an EEE 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

v, n an vr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 30. August 1968, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

bh

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen gehen offensichtlich fehl. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldausspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Soweit das Landgericht den Angeklagten der Mittäterschaft an dem von dem Mitangeklagten SB bpegangenen Raub für schuldig befunden hat, hat es den festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt. SP nat sich mit Gewalt gegen die Person des Bauern UM ien Gewahrsam an dessen Kraftwagen verschafft, um ihn sich zuzueignen und damit zu fliehen. Er hat demnach einen Raub begangen (§ 249 StGB). Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß die Angeklagten den Raub vorher verabredet hatten. Der Angeklagte GP nat aber im Augenblick des Angriffs gegen den Bauern die Absicht Seiferts, mit dem Wagen des Bauern zu fliehen, erkannt und beschlos sen, unter Ausnutzung'-der Gewaltanwendung und unter Aufrechterhaltung der wehrlosen Lage des Bauern mitzumachen. Er blieb bei dem Bauern stehen und redete ihm zu, liegen zu bleiben, um zu verhindern, daß der Bauer aufstand und die Flucht vereitelte. Dabei war er entschlossen, den Bauern notfalls mit Gewalt in Schach zu halten. Nachdem SC auf die Straße gefahren war, stieg GC zu ihn in den Wagen und fuhr mit ihm davon. Später übernahm er selbst die Führung des Kraftwagens.

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Hiernach hat sich der Angeklagte als Mittäter an dem Raub beteiligt. Bei "mehraktigen" Straftaten wie dem Raub genügt dazu die Mitwirkung bei nur einem Tatabschnitt, wenn diese zur Herbeiführung des Gesamterfolges beitragen sollte und beigetragen hat. Mittäter ist auch derjenige, der sich mit Täterwillen an einer von einem anderen Täter begonnenen, aber noch nicht beendeten Tat beteiligt. Daß das Einverständnis zwischen den Tätern schon vor Beginn der Patausführung bestand, ist nicht notwendig. All dies entspricht feststehender Rechtsprechung (BGHSt 2, 344, 345; MDR 1966, 197 bei Dallinger). Der Angeklagte hat auch mit Täterwillen gehandelt. Er hat das Tatgeschehen mitbeherrscht und hatte ein starkes eigenes Interesse am Erfolg der Tat. Er hatte schließlich auch die Absicht, sich den Wagen: des Bauern gemeinschaftlich mit Seifert zuzueignen. Dazu war es nicht notwendig, daß er ihn in seinen alleinigen Gewahrsam bringen unä für sich behalten wollte. Es genügt seine Absicht, an der Beute teilzuhaben (BGHSt 17, 87, 92).

Das sachliche Recht ist jedoch verletzt, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen einer mit dem Raub rechtlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzung verurteilt hat. Schon in der Entscheidung BGHSt 2, 344, 346 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß der erst während der Tatausführung eintretende Mittäter für das, was bei seinem Eintritt schon vollständig abgeschlossen vorliegt, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Senat hat in dem Urteil vom 15. August 1957 (4 StR 199/57) zu einem dem vorliegenden gleichen Sachverhalt ausgeführt:

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Der

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"Die Annahme einer nachfolgenden Mittäterschaft ist rechtlich nur möglich, wenn das tatbestandsmäßige Geschehen noch nicht beendigt ist. Soweit es schon vollständig abgeschlossen ist, vermag das Einverständnis trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen."

Nach den Feststellungen hat auch im vorliegenden _ Fall der Angeklagte cn erst eingegriffen, als der Bauer bereits am Boden lag. In: diesem Zeitpunkt war zwar der Raub noch nicht vollendet, wohl ‚aber die von Seifert begangene, mit dem Raub rechtlich zusammentreffende Körperverletzung. Ein vorheriges Einverständnis der Täter ist nicht festgestellt. Dem Angeklagten ist daher zwar die Gewaltanwendung als Bestandteil des Raubes zuzurechnen, nicht aber die im Zeitpunkt seines Eingreifens bereits abgeschlossene Körperverletzung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß diese Tat mit dem noch nicht beendeten Raub rechtlich zusammentrifft. Nach BGHSt 2, 344 sind dem nachträglich eintretenden Mittäter zwar erschwerende Umstände zuzurechnen, die andere Mittäter bereits vor seinem Eintreten verwirklicht haben, vorausgesetzt, daß er sie kennt. Nicht zugerechnet werden können ihm aber Handlungen der Mit- +äter, die einen selbständigen Straftatbestand erfüllen und bei seinem Eintreten bereits abgeschlossen sind. Die gegenteilige Auffassung würde darauf hinauslaufen, den Angeklagten nur auf Grund seiner nachträglichen Billigung für eine Tat zu bestrafen, zu der er nichts beigetragen hat. Das Landgericht hat demnach den Angeklagten zu Unrecht auch als Mittäter der von Seifert begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt.

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Den Schuldausspruch kann der Senat von sich aus entsprechend ändern. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Daß der Angeklagte auch für die von ihm nicht begangene gefährliche Körperverletzung verantwortlich gemacht worden ist, hat sich ersichtlich auf das Strafmaß, insbesondere die Versagung mildernder Umstände ausgewirkt. Die Urteilsgründe lassen zudem erkennen, daß das Landgericht selbst die von ihm verhängte Strafe als zu hoch empfunden hat; denn es hat ausgeführt, daß es dieselbe Strafe verhängt hätte, wenn der Angeklagte auch wegen Gefangenenmeuterei zu verurteilen gewesen wäre, obwohl in diesem Falle der Unrechtsgehalt seiner Tat

ganz erheblich höher gewesen wäre.

Rotberg Mayr Bundesrichter Meyer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Spiegel Hürxthal