Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.03.1969 – 1 StR 465/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9078 011 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Günter ID zu: El, geboren am iD '927 in How Schlesien,

2. dessen Ehefrau Anni (Anna) EN zus EEE: geboren an GEHE 1925 1m Sm

wegen Betrugs

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29. November 1967 mit den Feststellungen

aufgehoben 1. im Fall g (Kurs in Veringenstadt)

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs - beim Angeklagten Günther IglWrezangen im Rückfall - in elf Fällen schuldig gesprochen und hat sie wegen dreier weiterer Fälle freigesprochen; es hat Günther Tl zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und Anni Ve zur Gesamtstrafe von fünf Monaten - diese zur Bewährung ausgesetzt — verurteilt und gegen beide ein Berufsverbot von fünf Jahren für die Durchführung von Schreibmaschinen-, Stenographie- und Buchführungskursen als selbständiges Gewerbe verhängt.

Dagegen wendet sich die Revision mit der Sachbeschwerde. Sie hat, auch soweit sie nicht nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angreift, bloß zu geringem Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten spätestens ab dem Kurs in Erolzheim, der im September 1965 begann, immer neue Kurse eröffnet, obwohl sie schon die alten nicht ordnungsgemäß abwickeln konnten; dabei haben sie billigend in Kauf genommen, daß sie diese Lehrgänge nicht regelmäßig und entsprechend den vertraglichen Zusicherungen durchführen konnten. Die Unterrichtsstunden haben stets so lange regelmäßig stattgefunden, bis die Gebühren zum größten Teil kassiert waren (UA 7, 8, 37, 38).

Diese Darlegungen tragen in noch ausreichender Weise den Schuldspruch, mit Ausnahme des Falls g (Fall 7 der Anklageschrift - UA 20). Ihnen ist im

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Zusammenhang mit den (nicht immer sehr deutlichen) Einzelfeststellungen zu entnehmen, daß die Interessenten darüber getäuscht wurden, die Kursabende würden in Abständen von je 14 Tagen über fünf Monate hinweg abgehalten und der Lehrgang würde mit einer Abschlußprüfung beendet; die Schädigung der Teilnehmer ist ohne Rechtsfehler darin erblickt worden, daß sie die - zum Teil beträchtlichen - Gebühren bezahlt haben, ohne daß ihnen die geschuldete Gegenleistung in Form eines vollständigen Lehrgangs erbracht worden ist. Dabei ist das Landgericht offensichtlich - ebenfalls obne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß auch die Teilnehmer, die nicht die volle Gebühr bezahlt, sondern lediglich eine Anzahlung geleistet haben, geschädigt wurden, da ein lediglich angefangener und nach einigen Stunden abgebrochener Kurs völlig wertlos ist und nicht etwa mit einem der Stundenzahl entsprechenden Bruchteil des Wertes veranschlagt werden kann.

Anders verhält es sich nur bei dem Lehrgang in Veringenstadt (Fall g - UA 20 f). Hier sind vom 13. Mai 1966 bis zum April 1967 zehn Abende abgehalten worden; damit ist zwar die vertraglich vorgesehene Zahl der Abende nicht verkürzt worden, es wurde aber die vorgesehene Gesamtdauer des Kurses erheblich überschritten. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht hinreichend deutlich, daß dadurch den Kursteilnehmern ein besonderer Schaden entstanden wäre. Die Bemerkung, daß "der infolge der verzögerlichen Kursdurchführung sehr mangelhafte Wissenstand" die Ablegung der vorgesehenen Abschlußprüfung unmöglich gemacht habe, reicht für die Annahme eines Schadens nicht aus, da anderseits nicht festgestellt ist, daß eine von den Angeklagten abge-

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nommene Prüfung von einer amtlichen Stelle anerkannt

oder sonst für die Kursteilnehmer von Wert gewesen wäre.

Da die Feststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ausreichen, ist das Urteil in diesem Fall aufzuheben, um dem neuen Tatrichter - der das Verfahren insoweit auch nach § 154 Abs. 2 StPO einstellen kann - die Möglichkeit zu weiterer Sachaufklärung zu geben.

Wegen des Wegfalls der Einzelstrafen (Fall Veringenstadt) ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen aufzuheben; da damit auch das - im übrigen ohne Rechtsfehler verhängte - Berufsverbot entfällt, wird der Tatrichter auch insoweit neu zu entscheiden haben (BGHSt 14, 381).

Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO. Das Landgericht Hechingen hat keine weitere erstinstanzliche Strafkamner.

Seibert Ioesdau Mösl Pikart Pfeiffer