Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 21.03.1969 – 1 StR 44/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 44/69 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Schmied Jose? SED zus zB, Kreis EEE, geboren arı GE 1927 ir vo,
Kreis BEEW, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. März 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 23. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.
Gründes
Die Verfahrensrüge greift durch. Der Angeklagte macht geltend, daß nicht die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Oberamtsrichters Hg (Ermittlungsrichter) verwertet worden seien, sondern die ihm vorgehaltenen Niederschriften über die Vernehmung von Inge und Franziska Ss (Tochter und Ehefrau des Angeklagten).
Frühere Vernehmungen eines die Aussage gemäß § 52 StPO verweigernden Zeugen dürfen nicht verwertet werden. Es darf nur das herangezogen werden, was der vernehmende Richter über die vor ihm abgegebenen Erklärungen des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm sein Vernehmungsprotokoll - notfalls durch Verlesen - vorgehalten werden. Verwertbar ist jedoch nur das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es genügt nicht, wenn er nur erklärt, er habe die Aussage
richtig aufgenommen (BGHSt 21, 149, 150). Gegen diese Grundsätze hat hier die Strafkammer verstoßen. Oberamtsrichter Hesse hat lediglich bestätigt, die Aussagen richtig aufgenommen zu haben. Jene Bekundungen sind aber dadurch nicht als Beweis eingeführt. Vielmehr hat das Landgericht ersichtlich den Inhalt der verlesenen Protokolle in unzulässiger Weise zur Urteilsgrundlage
gemacht.
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