Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 12.03.1969 – 4 StR 46/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2128 081 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 46/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Heinz-Cünter T EB zus 7, geboren an EEE :934 in DEE,
2. den Bergmann Hermann 5 EEE =: zERD-GEW, zevoren am EEE 955 in SE,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in äer Verhandlung,
Lendgerichtsrat EEE vei der Verkündung des Urteils
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten FD uni Hermann SED wirä das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. April 1968, soweit diese Angeklagten und die früheren Mitangeklagten
Werner Ki una PER verurteilt worden sind, dahin geändert, daß die Angeklagten
TG ir Gen Fällen II 2, 3, 5 und 6,
SCHE in den Fällen II 4 und 5, KO in Gen Fällen II 3, 4, 5 und 6 sowie
PB in Gen Fällen II 2, 3, 4, 5 und 6
statt wegen schweren wegen einfachen Diebstahls und
die Angeklagten SB una CD in Falle ı1 9
statt wegen versuchten schweren wegen versuchten einfachen Diebstahls verurteilt werden.
Im Strafausspruch wird das Urteil hinsicht-
lich der Angeklagten Te, SCHE uni PD vo1len Umfangs, hinsichtlich des Ange-
klagten KW in den Fällen 11 5, 4, 5,
6 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben bei
dem Angeklagten KEED die Feststellun-
gen zum Rückfall und zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten
FD un: SEE weraen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat unter Freisprechung im übrigen den Angeklagten FD wegen vier schwerer Diebstähle und wegen eines einfachen Diebstahls zu einem Jahr und zwei Monaten und den Angeklagten Hermann Sp wegen ürei schwerer Diebstähle, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und wegen eines einfachen Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Diese hat zum Teil Erfolg.
Die Annahme eines vollendeten und versuchten Einsteigediebstahls in den Fällen II 2, 3, 4, 5, 6 und 9 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Begriff des Diebstahls aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einsteigens i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, daß der Täter den Zutritt zu dem Gebäude oder umschlossenen Raum unter Überwindung des dem Eindringen entgegenstehenden Hindernisses durch eine Öffnung genommen hat, die nicht den ordnungsmäßigen Zugang zu dem Gebäude oder umschlossenen Raum darstellt (Rest 53, 174).
Zwar ist das Werksgelände der GEA als umschlossener Raum anzusehen, obwohl das verschließbare Tor für die Werksbahn, das nur auf die Bahngleise führt und allein dazu bestimmt ist, die Werksbahn durchfahren zu lassen, nicht verschlossen war und seine Flügel nur angelehnt waren. Die Benutzung des Tors als Ein- und Ausgang ist selbst Werksangehörigen nicht gestattet, ersichtlich, weil das Betreten der Gleise verboten und mit Gefahr verknüpft ist. Das Tor stellt also keinen ordnungsmäßigen Zugang zu dem Werksgelände dar (RGSt 53, 174; 54, 20).
Jedoch tragen die Feststellungen die Annahme nicht, daß die Angeklagten in das Werksgelände eingestiegen sind. Die Strafkammer geht (UA 34) irrig davon aus, daß Einsteigen bereits das Eintreten in einen umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsmäßigen Eintritt nicht bestimmte Öffnung ist. Es fehlt aber an dem weiter nötigen Tatbestandsmerkmal, daß der Zugang durch Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten erreicht wird, die sich aus der Eigenart der Umfriedigung eines umschlossenen Raumes ergeben; gerade das Eindringen in ihn unter Überwindung solcher den Zugang
erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (BGHSt 10, 132; BGH NJW 1953, 992 Nr. 19; RGSt 53, 174). Die möglichen Schwierigkeiten beim Herankonmen an die Tür können ein Einsteigen ebensowenig begründen wie die Tatsache, daß die nur angelehnten Flügel des Tores aufgestoßen werden mußten (vgl. RGSt 13, 258).
Da weitergehende Feststellungen nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch von sich aus berichtigt. Diese Berichtigung mußte sich entsprechend § 357 StPO auch auf die früheren Mitangeklagten Werner KOEEED un: rege erstrecken, soweit diese in den Fällen II 2, 3, 4, 5, 6 und 9 wegen schweren oder versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.
Im Strafausspruch unterlag das Urteil in Bezug auf die Angeklagten FP, Hermann SEE und Pier Aufhebung in vollem Umfang, da nicht auszuschließen ist, daß sich die rechtsirrige Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls auf das Strafmaß auch in den Fällen ausgewirkt hat, in denen die Revision keinen Erfolg hat. Hinsichtlich des Angeklagten Werner KEEEEEE wer der Strafausspruch nur in den Fällen II 3, 4, 5, 6 und 9 und zur Gesamtstrafe aufzuheben (vgl. UA 33 oben); bei diesem Angeklagten kann ausgeschlossen werden, daß sich die fehlerhafte Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls in den Fällen II 3, 4, 5, 6 und 9 auf die in den übrigen Fällen ausgeworfenen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei Werner I] konnten auch die Feststellungen zum Rückfall (UA 31) und zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (UA 31, 32) bestehen bleiben; nach den Urteilsgründen ist die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher unabhängig von der rechtlichen Wertung der von ihm begangenen Taten erfolgt.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal