Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 19.02.1969 – 2 StR 43/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 43/69 URTEIL AG:

in der Strafsache

gegen

den Innenarchitekten Günther Walter H GE aus

CHE, zevoren an ED 1940 in IEW Osttirol,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Meyer

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/lahn vom 4. Oktober 1968 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

vs

- 3-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls und Raubes (Taten im September 1966 begangen) ferner wegen Meineids (begangen am 31. Januar 1968) unter Einbeziehung der

durch Urteil des Landgerichts in Gießen vom

21. März 1967 - 5 Ns 8/67 - erkannten Strafe, durch Urteil des Landgerichts in Gießen vom

18. April 1967 - 5 Kls 2/67 - verhängten Einzelstrafen (Taten von Juni bis Oktober 1966 begangen),

durch Urteil des Amtsgerichts in Gießen vom

14. November 1967 - 5 Ls 46/67 - erkannten Strafe (Tat am 20. Juli 1967 begangen),

durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom

30. November 1967 - 7 a Kis 11/67 - verhängten Einzelstrafen (Taten am 5. und 12. Juli 1967 begangen)

zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Gefängnis verurteilt. Die auf den Gesamtstrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

Nach den in BGH GA 1956, 50 anschließend an RGSt 18, 333 dargelegten Grundsätzen hätten nur die Einzelstrafen für die vor Erlaß des ersten Urteils - Landgericht in Gießen vom 21. März 1967 - begangenen Taten gemäß §§ 74, 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden dürfen. Das trifft auf die wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls und Raubes, ferner die durch die Urteile vom 21. März 1967 und 18. April 1967 ausgesprochenen Einzelstrafen zu. Dagegen sind die durch die Urteile vom 14. und vom 30. November 1967 geahndeten Straftaten erst nach den früheren Verurteilungen begangen worden. Diese Urteile müssen deshalb außer Betracht bleiben. Für sie gilt infolgedessen der Gesamtstrafbeschluß des Landgerichts in Göttingen vom 17. September 1968 weiter. Selbständig bleiben muß auch die Einzelstrafe wegen Meineids, weil dieser erst nach allen früheren Verurteilungen begangen worden ist und die

gleichzeitig abgeurteilten Eigentumsdelikte bereits anderweit zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen sind (vgl. RGSt 4, 54, 56).

Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten