Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 19.02.1969 – 1 StR 347/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nu
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 6 URTEIL ",
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Crocefisso S EEE au: VOEEEEEED Enz, geboren am EEE 1957 in CB.
Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. genommen haben: _
Senatspräsident Bundesrichter _ Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter
September 1969, an der teil-
Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Dr. Seibert | Pikart
Dr. Pfeiffer
Zipfel
als beisitzende Richter,
Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi shaupts erze E
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Heilbronn vom 19. Februar 1969
wird verworfen.
‚Der Angeklagte, trägt die Kosten des Rechta-
mittels.
BERATEN 8 }
Ven Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten
u) U
Totschlag zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte bei einer "Rangelei" seinem Landsmann Cosimo de CiiiBüberraschend einen wuch-
tigen Faustschlag in das Gesicht versetzt, sodaß CE zu Fall kam. An der beim Sturz erlittenen Kopfverletzung
verstarb das Opfer nach wenigen Stunden. Den sohon regungslos am Boden liegenden Verletzten hat der Angeklagte angehoben und mit dem Kopf mindestens noch zweimal mit Wucht auf den Boden gestossen. Dabei rechnete er damit, daß der Schwerverletzte durch diese weitere Mißhandlung zu Tode käme, und billigte das auch.
l. Aufklärungsrügen
Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
a) Der Tatrichter konnte nach Sachlage auf Grund eigener Sachkunde entscheiden, daß die im Verlauf der Auseinandersetzung. entstandene Erregung des Angeklagten nicht so groB war, daß sie sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen beeinträchtigte.
b) Das Gericht bedurfte keines medizinischen Sachverständigen gur Feststellung, ob bei einem Anheben des Oberkörpers und Kopfes eines Gestürzten um rund 30 cm der Kopf mit Wucht auf das Straßenpflaster geschlagen werden kann.
2. Sachrüge
a) Das Schwurgericht hat in rechtlich zutreffender Weise den Fausthieb, ’in dem es die alleinige Todesursache gesehen hat, als Körperverletzung mit Todesfolge und das Schlagen des Kopfes auf den Boden als versuchten Totschlag beurteilt. Der Tatrichter hat nicht verkannt, daß der Tatbestand des § 226 StGB eine fahrlässige Verursachung der Todesfolge erfordert. Währnd es in den Urteilsgründen an einer Stelle (S. 5, 16) heißt, der Angeklagte Habe die tödliche Folge seines Schlages vorhersehen können, wird unter den Feststellungen zur inneren Tatseite (S. 14) ausgeführt, daß sich dem Angeklagten die mögliche Folge des Faustschlags nicht aufdrängen mußte. Hier liegt kein Widerspruch, da das Schwurgericht mit dieser Wendung nur die Nichtbeweisbarkeit des bedingten Tötungsvorsatzes dartun wollte. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, wollte der Tatrichter mit dieser Formulierung nicht auch die Fahrlässigkeit verneinen. Denn ähnlich heißt es an anderer Urteilsstelle (S. 16): "..... so hat sich ihm nach der Über::eugung des Schwurgerichts aufgedrängt, daß dies den Tod des Opfers zur Folge haben könnte, d.h. er rechnete im Augenblick, als er den Kopf gegen den Boden stieß, mit dieser verhängnisvollen Auswirkung seines Handelns und er nahm dies billigend in Kauf". Anschließend wird ausdrücklich noch hervorgehoben, es könne nicht sicher festgestellt werden, daß diese"Einstellung" des Angeklagten auch schon bei Ausführen des schweren Faustschlages vorgelegen habe.
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db) _ Das Schwurgericht nimmt e ne natürliche Handlungseinheit zwischen Körperverletzung und versuchtem Totschlag an. Ob diese Annahme zutrifft (vgl. die nicht einheitliche Rechtsprechung in BGHSt 4, 219, 221; 7, 287, 288 und in BGH Urteil vom 8. Juli 1969, - 5 StR 228/69, - andererseits
in BGHSt 10, 129; VRS 28, 359; 261; Biuiwitderdim BEHSt 10, 230, 2314BGH GA 1966, 374; BGH NJW 1967, 60), kann offen bleiben. Die Körperverletzung ist im vorliegenden Falle allerdings nicht - wie die Revision meint - notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung und deshalb auch nicht vom Tötungswillen mitumfaßt. Die Besonderheit besteht
hier darin, daß durch die Handlung, auf die sich der Körperverletzungsvorsatz erstreckt, die alleinige Todesursache gesetzt worden ist; mit dieser Handlung ist das
vom Tötungsvorsatz umfaßte Vorgehen auch äußerlich nicht identisch. Die hierbei zugefügten Verletzungen haben zum Tod nichts beigetragen. Die Körperverletzung ist also
nieht subsidiär; der in BGHSt 22, 248 = NJW 1969, 59 Nr. 22 entschiedene Fall liegt anders. Durch die Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
e) Eine Notwehrlage war nicht gegeben. Das Schwurgericht hat festgeste]llt, daß das Opfer die Rangelei Nicht begonnen, den Angeklagten im Gegenteil gebeten hatte, ihn in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte behielt
in dem Handgemenge auch die Oberhand; sein Gegner kam zu Fall. Dieser richtete sich zwar wieder auf, machte aber keine Anstalten zu einem Angriff, sondern ließ die Arme nach unten hängen. Da traf ihn völlig überraschend der Faustschlag des Angeklagten. Wenn hieraus der Tatrichter folgert, der Angeklagte habe den Faustschlag mit
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Angriffswillen und nicht zur Verteidigung ausgeführt, so ist das rechtlich nichhssu. beanstanden. Es«.iiegt weder: ein Denkfehler noch ein Widerspruch vor.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
Zur Anrechnung der Untersuchungshaft vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des 1. StrR&G.
Hübner Seibert Pikart Pfeiffer Zipfel