Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 18.02.1969 – 5 StR 6/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"5, BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Wilhelm MD aus Sm, geboren am EEE :927 ir. voii,
wegen Totschlags
“ Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27.Juni 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt. Diese hat auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten in beiden Rechtszügen entstanden sind.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt Verfährensbeschwerden und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg. .. j
1. Für einen Teil des Revisionsvorbringens entspricht das der Auffassung des Generalbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat: u _ nn
"Die ... Verfahrensrüge, der Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf erneute Verhehmung des Zeugen Gustav DEE sei ir den Urteilsgründen nicht beschieden worden, kann ....der Revision nicht zum Erfoig verhelfen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil’ nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht näher ausgeführt, warum das Schwurgericht, sofern es den Zeugen Gustav BEE auf Grund einer erneuten Vernehmung im Sinne des Hilfsbeweisamtrags als Täter hätte ausscheiden können, auch die Täterschaft eines unbekannten Fremden (UA S.16) hätte ausschließen söllen.
Die Sachrüge ist ebenfalls nicht begründet,
Für eine Prüfung des § 221 StGB boten die Urteilsfeststellungen keinen hinreichenden Anlaß, Das Schwurgericht hat zwar nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich der Angeklagte nach 22 Uhr ununterbrochen in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat; es hat aber keineswegs positiv festgestellt, daß sich der Angeklagte nach 22 Uhr aus der Wohnung entfernt und damit seine Frau verlassen hat,
Eine Erörterung des § 330c StGB war gleichfalls nicht geboten. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe selbst mehrfach behauptet, er sei um !,30 Uhr
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.zu Hause gewesen, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht geht :
; ersichtlich von einer möglichen Rückkehr des Angeklagten in die eheliche Wohnung gegen 2 Uhr aus (UA S.13). Es hat weiterhin die Einlassung des Angeklagten über sein Verhalten nach seiner angeblichen Rückkehr als nicht
- widerlegbar angesehen (UA. S.12). Danach aber hat der Angeklagte die Verletzungen seiner Frau zunächst nicht bemerkt, sodann, als er die Blutungen entdeckte, diese: mit einem Handtuch zu stillen versucht und schließlich, als diese’ Bemühungen erfolglos blieben, gegen 2.30 Uhr die Zeugin Schulz zu Hilfe geholt: (UA S.6 und 11)".
“ Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
2. Er meint jedoch,:daß auch die -. vom Generalbundesanwalt vertretene - Rüge nicht durchgreifen kann, der Tatrichter. habe gegen: § 244 Abs.2: StPO verstoßen, weil er den Berufsschüler Ralf FB nicht von Amts wegen als Zeugen gehört habe. '
Das Schwurgericht entnimmt seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten mehreren Umständen. Dabei spielt eine entscheidende. Rolle, daß ihm nicht sicher nachgewiesen werden konnte, in der Zeit von 22 Uhr bis: 2 Uhr (Tatzeit) ständig zu Hause gewesen zu sein.
.a) Zeugen; die:hierüber auf-$rund unmittelbarer Beobachtungen "etwas hätten sagen können, ‚standen nicht . zur Verfügung. Selbst die Eheleute BEEW haben nur. Nausgesagt, sie hätten auch nach 22 Uhr aus. der Wohnung des Angeklagten lärmende Auseinandersetzungen gehört, die sich kentinuierlich fortgesetzt hätten von dem ‚Zeitpunkt an, als der Zeuge dieserhalb bei der Zeugin WB vorstellig wurde, bis nach 2 Uhr" (UA S.14). Darüber, ;ob der Angeklagte stets an diesen Auseijnander-
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setzungen beteiligt oder ob Frau Mg und ein Dritter für den Lärm verantwortlich waren, hat das Ehepaar BED
‘demnach (auf Grund eigener Wahrnehmungen) nichts aussagen
können. Da sich Ralf HAB während der Tatzeit im Zimmer seiner Eltern aufgehalten hatte, brauchte das Schwurgericht auch von ihm keine’ andere Aussage zu erwarten. . Daher ist abwegig, wenn die Revision behauptet {Revisionsbegründung S.6/7), auch zu dieser Beweisfrage habe sich die Anhörung des Ralf Sau aufgedrängt.
b) Auf Gründ des - allen Beteiligten erkennbaren - Ergebnisses der Beweisaufnahme konnte das’ Schwurgericht auch nicht vermuten, Ralf BEP werde bekunden, in der Zeit von 22 Uhr bis 2 Uhr "überhaupt nicht" geschlafen und während dieser Zeitspanne ständig Lärm aus der benachbarten Wohnung gehört zu haben.
aa) Die Zeugin Sylvia BB die zur Tatzeit ebenfalls im gemeinsämen Schlafraum gewesen war, hatte nämlich ausgesagt, "man habe wohl doch, wenn auch mit Unterbrechungen, zeitweilig geschlafen" (VA S.14). Diese Aussage schloß 'alle Fanilienmitglieder ein, auch den Bruder der Sylvia. ee: ..
- Schon deshalb kann-dem Schwurgericht. aus der Nichtvernehmung des Ralf Brandt: kein Vorwurf der Pflichtverletzung gemacht werden. ann
Übrigens hielt anscheinend auch der Sitzungsvertreter. der. Staatsanwaltschaft nach der Aussage Sylvias eine Vernehmüng' des Ralf nieht-mehr für notwendig, denn er hat'keinen förnlichen Beweisäntrag’ gestellt (seine Anregung‘ war yor dieser "Aussage erfolgt).
bb) Hinzu komhıt', daß das Sokwurgericht =. ohne Rechteverstoß - ganz allgemein als "unwahrscheinlich" ansieht, "daß die Zeugen Gustav und: Hildegard EEE, wie sie behaupten, während der ganzen Nacht überhaupt nicht
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geschlafen haben wollen" (UA S.14); bei dem sehr viel jüngeren Ralf BB wäre dies dem Tatrichter zumindest ebenso unwahrscheinlich vorgekommen. " on
cc) Im übrigen waren der Wert der Bekundungen der Eheleute BEE und deren Glaubwürdigkeit im Verlauf der Beweisaufnahme stark herabgesetzt worden; der Inhalt ihrer Aussagen brauchte daher ebenfalls nicht dazu zu drängen, Ralf BEE zu hören.
Gustav BB hatte nämlich in einem anderen bedeutsamen Punkte, der sich gleichfalls auf Wahrnehmungen von Geräuschen aus der Nachbarwohnung bezog, nachweislich die Unwahrheit gesagt.
Vor allem aber hatte die Aussage der Hauswartsfrau VER <rzeven, daß "zumindest für eine gewisse Zeitspanne" kein Lärm aus der Wohnung des Angeklagten gedrungen ist, weil Frau Mwdort von der Zeugin "fest" schlafend angetroffen worden war und der Angeklagte sich zu dieser Zeit ebenfalls ruhig verhielt. Weshalb - wie die Revision meint - diese Aussage den Bekundungen der Eheleute Bw nicht entgegenstehen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Jedenfalls erwartet selbst die Beschwerdeführerin von einer Aussage des Ralf Bi nicht, daß hierdurch die Bekundungen der Zeugin WB wiieriegt werden könnten. Dann aber war - wie sich von selbst versteht - auch durch dessen Aussage dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß seine Behauptung unrichtig war, er habe die Wohnung alsbald nach Weggang der Hauswartsfrau verlassen (UA S.10).
Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht besteht daher kein Anhalt. - 17 -
- 7 - . Die übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhange sind unzulässig; sie richten sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Herrmann