Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 11.02.1969 – 5 StR 742/68

5. Strafsenat

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5 StR_742/68

.. ” BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Studenten Raschia I EEE :.: zu, geboren an EEE 1942 irn KB (izyoten),

wegen Unzucht mit einem Kinde

„Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

| als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

‚Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Westram als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt I) aus ED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär CEREEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom

. 24.September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des, Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu. entscheiden hat.-

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Folgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung angeregt, zwei Jungen, die sich "zu Beginn der Tat" ebenfalls in der Sammelkabine der Badeanstalt aufgehalten hatten, zu ermitteln und zu vernehnen. Diese Anregung zielte, wie auch ihr Zusammenhang mit dem vorangegangenen Beweisamtrag ergibt, erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit der sieben- und acht jährigen Belastungszeugen Christoph Rewe und Dirk SC zu erschüttern. Das Landgericht durfte daher die Anregung nicht mit dem Hinweis abtun, es komme nicht darauf an, "ob sich auch andere Kinder noch im Umkleideraum befunden haben, als sich der Angeklagte mit den Zeugen

Dirk St und Christoph FB veschäftiste".

Daß die anderen Jungen jedenfalls für den Beginn der Vorgänge als Augenzeugen in Betracht kamen, folgt nicht nur aus der Binlassung des Angeklagten, sondern auch aus der Bekundung der vernommenen Kinder. Der Angeklagte hatte sich von vornherein dahin verteidigt, er sei nur kurze Zeit in der Sammelkabine gewesen, habe seine Badehose nicht erst dort ausgezogen und habe den herumtollenden und lärmenden Knaben nur einige Klapse versetzt. All das ‚lag zu Beginn der ihm vorgeworfenen Tat. Die Bekundungen der benannten Zeugen konnten daher ausschlaggebend für die. Beurteilung sein, ob die Belastungszeugen den Beginn des von ihnen geschilderten Vorgangs richtig dargestellt haben. Daß die benannten Zeugen, deren Namen nicht feststanden, zu ermitteln waren, ist nach UA 5.3 anzunehmen. Offenbar gehörten alle Kinder zum selben Schwimmkurs.

Auf die Rüge der Verletzung des § 185 GVG brauchte nicht eingegangen zu werden. Es wird sich jedoch empfehlen, erneut zu prüfen, ob es erforderlich ist, einen Dolmetscher heranzuziehen, zumal die schriftlichen Eingaben eines Angeklagten nur wenig darüber besagen, daß er auch fähig ist, sich in einer Hauptverhandlung ausreichend zu verteidigen.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Herrmann