Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 05.02.1969 – 4 StR 581/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ab
2128 04:8
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 581/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Raumgestalter Bernhard S GENE,
ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 940 in Ma, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unfallflucht u.a.
-2- -Ub
Ä
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1969 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. März 1968 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Schreiben des Angeklagten vom 3. April 1968, das einen wirksamen Rechtsmittelverzicht enthält, ist dem Landgericht in Münster am 4. April 1968 nachweislich vor Eingang der Rechtsmittelschrift des Verteidigers vom gleichen Tage zugegangen. Das landgerichtliche Urteil war infolgedessen bereits rechtskräftig geworden, was die Unzulässigkeit des später eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat (vgl. BGH NJW 60, 2202).
Der Einwand der Revision, der Rechtsmittelverzicht sei nicht wirksam erklärt worden, weil der Angeklagte die "dem Beamten der Untersuchungshaftanstalt erteilte Botenmacht" noch vor dem Zugang des Rechtsmittelverzichts beim Landgericht wirksam widerrufen habe, geht fehl. Der Rechtsmittelverzicht ist eine bedingungsfeindliche Prozeßhandlung, deren Wirksankeit nicht davon abhängig sein kann, ob der dem Überbringer erteilte Auftrag zur Übermittlung der Erklärung im Zeitpunkte des Zugangs der Erklärung beim Empfänger noch fortbesteht oder nicht. Ebenso ist unerheblich, daß an sich die Möglich-
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keit bestanden hätte, den Widerruf des Rechtsmittelverzichts, den der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte seinem Aufseher erklärt hatte, dem zuständigen Landgericht noch so rechtzeitig mitzuteilen, daß er dort vor Eingang des Rechtsmittelverzichts vorgelegen hätte. Entscheidend ist allein, daß dem Landgericht vor Eingang der Rechtsmittelschrift ein Widerruf des Rechtsmittelverzichts nicht zugegangen ist.
Bei der gegebenen Sachlage braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 44 StPO auf die Versäumung des Widerrufs eines Rechtsmittelverzichts möglich ist. Desgleichen kann offenbleiben, ob und inwieweit § 136 a StPO auf Rechtsmittelverzichtserklärungen entsprechend anwendbar ist (vgl. hierzu BGH NJW 62, 598). Der Angeklagte hat nicht dargetan, daß er die äußerste, ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat, um sicherzustellen, daß der beabsichtigte Widerruf dem Landgericht vor Eingang der Verzichtserklärung - notfalls auch fernmündlich (vgl. hierzu OLG Hamburg in NJW 60, 1969) - zugehen konnte.
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Er hat nach seiner eigenen Darstellung nicht einmal
die Weitergabe seiner Widerrufserklärung vom Aufsichtsbeamten gefordert. Ebensowenig ergeben die Akten Anhaltspunkte dafür, daß die mit der Sache befaßten Beamten vorsätzlich zum Nachteil des Angeklagten gehandelt hätten. Der Angeklagte behauptet das auch nicht.
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal